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Wechselgesetz

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Art. 1 - 74 Erster Teil Gezogener Wechsel

Art. 1 - 10 Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Art. 1 [Bestandteile des Wechsels]

Der gezogene Wechsel enthält:

 

1.

die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

 

2.

die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

 

3.

den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

 

4.

die Angabe der Verfallzeit;

 

5.

die Angabe des Zahlungsortes;

 

6.

den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;

 

7.

die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

 

8.

die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 2 [Fehlen von Bestandteilen des Wechsels]

 

(1) Eine Urkunde, der einer der in vorstehendem Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

 

(2) Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.

 

(3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.

 

(4) Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. 3 [Wechsel an die eigene Order]

 

(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.

 

(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.

 

(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

Art. 4 [Zahlungsort des Wechsels]

Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden.

Art. 5 [Wechselzinsen]

 

(1) 1In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist. 2Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

 

(2) Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

 

(3) Die Zinsen laufen vom Tag der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.

Art. 6 [Wechselsumme]

 

(1) Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeb...

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