Leitsatz
1. Scheidet infolge einer Abspaltung eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin aus einer Mitunternehmerschaft aus, gehen die vortragsfähigen Gewerbeverluste der Mitunternehmerschaft insoweit unter, als diese der Kapitalgesellschaft zugerechnet werden.
2. § 19 UmwStG und § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG gelten nicht für Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft.
3. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG findet keine Anwendung auf die Übertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft.
Normenkette
§ 10a Satz 10 Halbsätze 1 und 2 GewStG, § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG a.F., § 19 Abs. 1 und 2 UmwStG
Sachverhalt
Von einer 100-prozentigen Tochter-GmbH der Muttergesellschaft wurde eine Schwester-GmbH abgespalten. Zu den auf die Schwester-GmbH übergegangenen Vermögenswerten gehörten u.a. sämtliche Kommanditanteile an einer Enkel-GmbH & Co. KG. Für die KG waren vortragsfähige Gewerbeverluste festgestellt, die sämtlich auf die Tochter-GmbH entfielen. Weil die Kommanditanteile mit der Abspaltung auf die Schwester-GmbH übergegangen waren, vertrat das FA die Auffassung, sämtliche vortragsfähigen Gewerbeverluste der KG seien untergegangen.
Die KG machte geltend, die Verluste seien aufgrund der Konzernklausel nach § 10a Satz 10 GewStG i.V.m. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG a.F. auf die Schwester-GmbH übergegangen. Das FG wies die Klage ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.7.2018, 2 K 2170/16 F, Haufe-Index 12067388).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Mit dem Ausscheiden eines Mitunternehmers gingen die anteilig auf ihn entfallenden gewerbesteuerlichen Verlustvorträge unter. Das gelte auch, wenn der Mitunternehmeranteil im Wege einer Abspaltung auf den übernehmenden Rechtsträger übergehe. Weder aus dem Umwandlungssteuerrecht noch dem gewerbesteuerlich entsprechend anwendbaren § 8c KStG ergebe sich eine Ausnahme davon.
Hinweis
1. Für die gewerbesteuerliche Verlustverrechnung bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer Unternehmeridentität, bei Mitunternehmerschaften einer Mitunternehmeridentität. Scheidet ein Mitunternehmer aus, gehen die auf ihn anteilig entfallenden gewerbesteuerlichen Verlustvorträge unter. Mittelbare Beteiligungsverhältnisse werden dabei nicht berücksichtigt. Wird also eine Personengesellschaftsbeteiligung zwischen Schwestergesellschaften übertragen, bleibt der Fortbestand der mittelbaren Beteiligung der Muttergesellschaft unberücksichtigt.
2. Mit dem hiesigen Urteil klärt der BFH, dass diese Grundsätze auch bei einem im Wege der Abspaltung eingetretenen Gesellschafterwechsel bei der Personengesellschaft gelten. Weder enthält das UmwStG eine spezielle Ausnahmeregelung noch kann die Konzernklausel des § 8c KStG entsprechend angewendet werden.
a) § 19 UmwStG enthält Regelungen zur GewSt bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft, die in Bezug auf Verlustvorträge nur eigene Verluste der Körperschaft betreffen. Zu diesen gehört der Verlustanteil an einer Tochterpersonengesellschaft nicht.
b) Zwar sieht § 10a Satz 10 GewStG die entsprechende Anwendung des § 8c KStG vor und erwähnt in Halbsatz 2 auch den Verlustvortrag einer Mitunternehmerschaft. Diese Regelung dient aber dazu, im Fall des Untergangs körperschaftsteuerlicher Verluste nach § 8c KStG auch die anteilig der Körperschaft zuzurechnenden Verluste bei Tochterpersonengesellschaften entfallen zu lassen. Die Rettung der Verlustvorträge aufgrund der Konzernklausel des heutigen § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG setzt deshalb voraus, dass ein grundsätzlich zum Untergang körperschaftsteuerlicher Verluste führender Fall des § 8c KStG vorliegt, woran es bei einer Abspaltung fehlt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.11.2020 – IV R 29/18