Leitsatz
Der regelmäßige Erdienenszeitraum für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer beträgt auch bei ab Januar 2001 erteilten Versorgungszusagen zehn Jahre.
Normenkette
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG, § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG
Sachverhalt
Eine GmbH erteilte im Jahr 2001 ihren beiden zu jeweils 37,5 % an ihr beteiligten Gesellschafter-GF X und Z gleichlautende Pensionszusagen. Der Versorgungsfall sollte danach mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eintreten; X war zum Zeitpunkt der Zusage 58 Jahre alt. Die GmbH bildete für die zugunsten des X erteilte Pensionszusage eine Rückstellung i.H.v. 467 152 DM, die vom FA wegen Unterschreitens des zehnjährigen Erdienenszeitraums als vGA behandelt wurde.
Die (u.a.) deswegen erhobene Klage hat das FG abgewiesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2008, 12 K 8065/06 B, Haufe-Index 2016640, EFG 2008, 1408). Die Revision wurde nicht zugelassen, …
Entscheidung
…, weswegen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde, welcher der BFH indes nicht entsprach:
Der regelmäßige Erdienenszeitraum für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-GF betrage auch bei ab Januar 2001 erteilten Versorgungszusagen zehn Jahre. Die Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen durch Einfügung des § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG mit dem AVmG vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) von zehn auf fünf Jahre führe nicht zur Verkürzung des Erdienenszeitraums für Versorgungszusagen.
Ein in der Sache und im Ergebnis gleichlautender Beschluss erging am 19.11.2008, I B 111/08 (NV), Haufe-Index 2125128.
Hinweis
Der sachkundige Berater weiß Bescheid:
1. Soll die Zusage einer Pension durch eine GmbH an ihren Gesellschafter-GF steuerlich anerkannt werden, muss die eine oder die andere Hürde genommen und müssen vielerlei Fallstricke umgangen werden. Eines dieser Hindernisse ist die sog. Erdienbarkeit. Dieses Erfordernis leitet sich aus dem Umstand ab, dass auch die Versorgungsansprüche Lohn für – eben – erdiente Arbeit ist.
2. Legt man dies zugrunde, dann fragt man sich immer wieder, auf welchen Zeitraum diese Erdienbarkeit denn nun zu bemessen ist. Es stellt sich die Frage nach der Erdienensdauer.
In ständiger Spruchpraxis suchte der BFH in der Vergangenheit für die Bestimmung der Erdienensdauer Anleihe bei den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen. Diese beliefen sich früher (s. dazu nachfolgend unter 4.) entweder auf mindestens 10 Jahre oder aber auf mindestens 3 Jahre, dies aber vorausgesetzt, der Beginn der Betriebszugehörigkeit lag mindestens 12 Jahre zurück (vgl. § 1 Abs. 1 BetrAVG a.F.). Der zweiten Variante kam allerdings nur für Minderheits-Gesellschafter-GF Bedeutung zu. Beim beherrschenden Gesellschafter-GF vermutete man eine steuerlich nicht zu akzeptierende rückwirkende Vergütung (sog. Nachholverbot). Das führt denn im Ergebnis dazu, dass z.B. einem 56-jährigen beherrschenden Gesellschafter-GF steuerlich gesehen eine Pension auf ein Pensionsalter von 65 nicht mehr versprochen werden konnte.
3. Jedoch: Der BFH hat wiederholt (s. bereits in einem NZB-Beschluss vom 04.05.1998, I B 131/97, BFH/NV 1998, 1530) klargestellt, dass diese Anlehnung an die Unverfallbarkeitsfristen kein Dogma ist:
Das scheitert zum einen daran, dass es sich um arbeitsrechtliche Fristen handelt, denen steuerlich keine unmittelbare Relevanz zukommen kann (zumal der Gesellschafter-Geschäftsführer dem BetrAVG und dessen Segnungen nicht unmittelbar unterfällt). Zum anderen dürfen steuerliche Anhaltspunkte und Indizien, denen eine gesetzlich zwingende Vorgabe fehlt und welche (nur) von der Rechtsprechung herangezogen worden sind, nicht starr und flächendeckend angewandt werden; sie bedürfen vielmehr stets der Würdigung im Gesamtzusammenhang des Einzelfalls. Der BFH hat sich also einer schablonenhaften Befristung der Versorgungsanwartschaften bei einer Kapitalgesellschaft versagt
In Einzelfällen kann das die Relativierung jener Erdienensdauer nach sich ziehen, beispielsweise dann, wenn es nur noch um eine (geringe) Auffüllung einer Geschäftsführerversorgung geht, die der Begünstigte andernfalls nicht erreichen kann, oder in jenen Konstellationen, in denen zusätzlich ein fremder Mitgeschäftsführer agiert, dem unter gleichen Bedingungen Gleiches versprochen wird.
4. Es stand vor diesem Hintergrund nun die Frage im Raum, welche Maßstäbe heranzuziehen sind, nachdem in § 1 BetrAVG n.F. die besagten Unverfallbarkeitsfristen generell und uneingeschränkt auf 5 Jahre abgesenkt worden sind und nachdem in § 1 Abs. 2, § 1b BetrAVG n.F. auf solche Fristen überhaupt verzichtet wird, wenn und soweit der Arbeitnehmer von seinem nunmehrigen Rechtsanspruch auf Barlohnumwandlung Gebrauch macht.
Darüber war im Rahmen der hier zu besprechenden Nichtzulassungsbeschwerde zu befinden. Und getreu seiner Rechtsprechung, dass die Unverfallbarkeitsfristen in der Vergangenheit lediglich einen unverbindlichen Soll- oder Regelmaßstab, eine – so der BFH – "Leitlinie" abgaben, nicht jedoch eine feste Regelungsvorgab...