(1) 1Schilder des Lohnsteuerhilfevereins dürfen nur an oder vor einem Haus angebracht werden, in dem sich eine Beratungsstelle befindet. 2Sie dürfen außer dem Namen des Vereins und der Bezeichnung der Beratungsstelle nur Angaben über die Öffnungszeiten der Beratungsstelle enthalten. 3Die Schilder dürfen keine aufdringliche Form, Farbe oder Größe haben.

 

(2) Geschäftspapiere und Stempel dürfen in Größe und Aufmachung keine reklamehafte Form haben.

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