Andere Hinweise auf die Befugnis der in § 4 Nr. 3, 7 und 11 des Gesetzes bezeichneten Körperschaften und Vereinigungen zur Hilfeleistung in Steuersachen als diejenigen, die durch diese Verordnung geregelt sind, sind nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes untersagt.

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