Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie dazu dient, wirtschaftlich den Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle abzudecken und damit zu einem nicht unwesentlichen Teil auch den privaten Lebensbereich betrifft.[1]

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