§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG enthält eine Freibetragsregelung, die entsprechende Einnahmen für die angeführten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR von der Steuer befreit. Eine weitere Tätigkeit für denselben Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung[1] als Teil einer nichtselbstständigen Haupttätigkeit anzusehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG dürfen Werbungskosten und Betriebsausgaben dann, wenn die Einnahmen den vorgenannten Freibetrag überschreiten, nur abgezogen werden, soweit sie den steuerfreien Betrag übersteigen.
Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des Freibetrags, kann er die damit zusammenhängenden Ausgaben insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.[2] Einkünfteerzielungsabsicht muss jedoch gegeben sein.
Verlust aus nebenberuflicher Tätigkeit
Einnahmen 1.128 EUR
Ausgaben 2.417 EUR
Verlust 1.289 EUR
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen