Ersatzleistungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber oder Dritte wegen fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten sind grundsätzlich Werbungskosten. Nicht abziehbar sind jedoch Ersatzleistungen, wenn die Schadenshandlung durch private Gründe des Arbeitnehmers überlagert ist[1], etwa, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde.

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