Die Aufwendungen für Sportgeräte und Sportkleidung eines Sportlehrers sind Werbungskosten.

Bei einem Diplom-Sportlehrer wurden die Aufwendungen für eine Schwimmbad-Jahreskarte sowie für die Mitgliedschaft in einem Fitnessverein nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.[1] Fußballschuhe sind bei Profifußballern und Trainern Arbeitsmittel.[2] Dies gilt jedoch nicht für die Sportbekleidung eines Profifußballers.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge