Die Aufwendungen für Sportgeräte und Sportkleidung eines Sportlehrers sind Werbungskosten.
Bei einem Diplom-Sportlehrer wurden die Aufwendungen für eine Schwimmbad-Jahreskarte sowie für die Mitgliedschaft in einem Fitnessverein nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.[1] Fußballschuhe sind bei Profifußballern und Trainern Arbeitsmittel.[2] Dies gilt jedoch nicht für die Sportbekleidung eines Profifußballers.[3]
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