Beiträge zur Zusatzversorgung von Arbeitnehmern der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburg. Ruhegeldgesetz) sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Es handelt sich bei den Beiträgen um Aufwendungen zum Erwerb bzw. zur Sicherung der später zu zahlenden Zusatzversorgung, deren späterer Zufluss zu den Versorgungsbezügen i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehört.[1] Nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben zu behandeln sind die Beiträge der Arbeitnehmer für die Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und der Techniker-Krankenkasse (TK).

[1] OFD Hamburg, Verfügung v. 28.7.2000, S 2332 – 24/99 – St 323.

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