Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion, die für die Ausübung des angestrebten Berufs erforderlich ist, sind Fortbildungskosten und damit als Werbungskosten abzugsfähig. Die Aufwendungen müssen beruflich veranlasst sein. Bei privater Mitveranlassung (hier Mitnahme des Ehepartners zu einer Forschungsreise) scheidet der Werbungskostenabzug gemäß § 12 Nr. 1 EStG aus.
Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion als Werbungskosten. Der Kläger war ein Hochschullehrer, der zwar seinen Beruf bereits ohne Promotion ausübte, jedoch den Doktortitel benötigte, um seine Dienstaufgaben in Forschung und Lehre sowie im Bereich der akademischen Selbstverwaltung erfüllen zu können. Zur Erstellung der Doktorarbeit hatte der Kläger seine Ehefrau als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt, die juristische Archivrecherchen für den Kläger vornahm. Die monatlichen Gehaltszahlungen wurden als Werbungskosten geltend gemacht. Um sein Forschungsvorhaben durchzuführen, reiste der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau für mehr als drei Monate zu Archivzwecken ins Ausland. In der Einkommensteuererklärung setzte er die für sich und seine Frau entstandenen Flugkosten sowie Reisekosten (Verpflegung, Unterkunft) für insgesamt 45 Tage als Werbungskosten ab. Das Finanzamt erkannte weder das Ehegattenarbeitsverhältnis an noch ließ es die Aufwendungen für die berufsbegleitende Promotion zum Werbungskostenabzug zu. Stattdessen sah es die berufsbegleitende Promotion als Berufsausbildung an und gewährte nur den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage führte zunächst insoweit zum Erfolg, als das Finanzamt das Ehegattenarbeitsverhältnis im Klageverfahren anerkannte und einen Änderungsbescheid erließ.
Entscheidung
Die Klage führte zu einer weiteren Herabsenkung der ursprünglich festgesetzten Steuer. Hinsichtlich der steuerlichen Qualifizierung der nebenberuflichen Promotion folgte das FG der geänderten Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH, Urteil v. 29.4.2003, VI R 86/99, BStBl 2003 II S. 749 und v. 28.1.2003, VI R 100/01, BFH/NV 2003 S. 620 und v. 17.12.2002, VI R 137/01, BStBl 2003 II S. 407 und v. 22.11.2000, VI B 174/00, BFH/NV 2001 S. 451) sowie des FG Köln (FG Köln, Urteil v. 1.7.2003, 8 K 1273/97, EFG 2003 S. 1371) und erkannte die Promotion als berufliche Fortbildung an, so dass die Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zugelassen wurden. Desgleichen bejahte das FG die unmittelbare berufliche Veranlassung der Auslandsreise und gewährte den Werbungskostenabzug für alle Reisekosten (Flugkosten, Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen), die dem Kläger für sich selbst entstanden waren. Die vom Kläger getragenen Reisekosten der Ehefrau wurden jedoch nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Nach Auffassung des FG waren die Aufwendungen als Unterhaltskosten und die Tätigkeit der Ehefrau als familiäre Mithilfe zu qualifizieren, so dass ein Werbungskostenabzug nicht zulässig war. Das Ehegattenarbeitsverhältnis konnte nicht als Rechtfertigung für die berufliche Veranlassung der Reisekosten der Ehefrau herangezogen werden.
Hinweis
Mit seiner Entscheidung schließt sich das FG der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unterscheidung von beruflicher Fortbildung und Berufsausbildung an und gewährt den Werbungskostenabzug für Aufwendungen einer berufsbegleitenden Promotion. Nach der neuen Rechtslage sind Promotionskosten als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung der Promotion glaubhaft machen kann. Nach wie vor schwierig ist die steuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen und der damit verbundenen Aufwendungen als Erwerbsaufwendungen des Arbeitgeber-Ehegatten. Diese Frage kann letztlich nur für den Einzelfall beantwortet werden. Die berufliche Veranlassung der Mitnahme des Ehepartners zu einer Forschungsreise liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das an den Ehepartner gezahlte Gehalt und die daran gemessene arbeitsvertragliche Leistungspflicht in keinem akzeptablen Verhältnis zu den entstandenen Reisekosten steht, so dass die private Veranlassung überwiegt.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 27.08.2003, 6 K 184/01