Der Werbungskostenbegriff wird von der Rechtsprechung und vom Schrifttum grundsätzlich als ein für alle ­Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG (Überschuss­einkünfte) einheitlich geltender Begriff angesehen. Deshalb darf die Abgrenzung gegenüber den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung bei den einzelnen Einkunftsarten regelmäßig nicht nach unterschiedlichen Maßstäben erfolgen.

Dies gilt auch für den Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Aus der Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers im Rahmen seines Dienstverhältnisses, und wegen einschränkender interner Regelungen des Arbeitgebers darf deshalb i. d. R. nicht ohne Weiteres eine auch für das Steuerrecht wirksame Beschränkung des Arbeitnehmers bei der Geltendmachung von Werbungskosten hergeleitet werden.[1] Der Arbeitnehmer kann frei entscheiden, welche Aufwendungen für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sachgerecht sind.

Ebenso wie bei den Betriebsausgaben setzt die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten nicht voraus, dass sie notwendig, zweckmäßig oder üblich sind. Aufwendungen, die jedoch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, werden, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. So gibt es auch Fälle (z. B. doppelte Haushaltsführung), in denen der Abzug der Ausgaben bereits gesetzlich auf das Notwendige begrenzt ist. Hier bestimmt sich die Abziehbarkeit nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen, sondern nach objektiven Maßstäben.[2]

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