Kommentar

Der (wirtschaftliche) Verlust eines Darlehens, das ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gewährt hat, kann auch bei Vereinbarung einer normalen Zinshöhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewußt auf sich genom

men hat. Notwendige Bedingung für die Annahme beruflicher Gründe ist, daß ein Außenstehender – insbesondere eine Bank – das Darlehen mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung nicht gewährt hätte. Ob bei Erfüllung dieser Bedingung im konkreten Einzelfall berufliche Gründe anzunehmen sind, ist durch Abwägung aller Umstände zu entscheiden. Der Arbeitnehmer trägt insoweit die Feststellungslast ( Werbungskosten-ABC – Arbeitnehmer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.02.1997, VI R 33/96

Hinweis:

Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung entspricht der neueren Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. BFH, Urteil v. 7. 5. 1993, VI R 38/91, BStBl 1993 II S. 663 ). Im Streitfall hatte das Finanzgericht die Berücksichtigung von Werbungskosten mit der Begründung abgelehnt, daß das Arbeitgeberunternehmen zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe keinesfalls kreditbedürftig gewesen sei und der Kläger mithin ohne die Darlehenshingabe nicht arbeitslos geworden wäre. In diesen Umständen sah der BFH in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht einen wesentlichen Unterschied zu den Fallgestaltungen, bei denen ein Werbungskostenabzug anerkannt worden ist. Auch die Überlegung, daß der nicht arbeitslose Kläger das Risiko behaftete Darlehen bereits im ersten Jahr seiner Tätigkeit für diesen Arbeitgeber gewährt hatte und daß das Darlehen von 300.000 DM bei Jahresgehältern von 42.000 DM und 43.188 DM etwa das Siebenfache eines Jahresgehalts betrug, ließ die Vorentscheidung nach Auffassung des

BFH als einleuchtend erscheinen.

Für die Praxis wichtig ist, daß es nach zutreffender Auffassung des BFH Sache des Steuerpflichtigen und nicht der Finanzbehörde und des Finanzgerichts ist, die Umstände für eine ausschließlich berufliche Veranlassung in einer vernünftige Zweifel ausschließenden Weise darzulegen und nachzuweisen.

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