Kommentar
Zieht der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für die Teilnahme an betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen pauschal Stunden von seinem persönlichen Stundenkonto ab, kann der Arbeitnehmer aus diesen "geopferten" Stunden keinen Werbungskostenabzug herleiten. Die OFD NRW erklärt, dass es in diesem Fall an einem tatsächlichen Aufwand fehlt.
Sofern Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer mit einem Eigenanteil an betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen beteiligen wollen, müssen sie dies nicht unbedingt mittels einer finanziellen Kostenbeteiligung tun (z. B. durch Zuzahlung zur Kursgebühr). Stattdessen können sie auch vereinbaren, dass die Arbeitnehmer sich in zeitlicher Hinsicht an einer Qualifizierungsmaßnahme beteiligen.
Stundenabzug für Fortbildung
Die OFD Nordrhein-Westfalen hat in einer aktuellen Kurzinfo nun solche Gestaltungen näher beleuchtet, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für Qualifizierungsmaßnahmen jährlich 50 Stunden von ihren persönlichen Stundenkonten abgezogen haben. Entsprechende tarifvertragliche Regelungen sahen dabei vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur die darüber hinausgehenden Fortbildungsstunden vergütet. Im Ergebnis leistete der Arbeitnehmer für seine Weiterbildung also unentgeltliche Mehrarbeit.
Die OFD weist darauf hin, dass Arbeitnehmer in solchen Fällen einen Teil ihrer entgangenen Stunden in der Einkommensteuererklärung pauschal als Werbungskosten geltend gemacht haben, indem sie einen umgerechneten Stundenlohn auf ihre abgezogenen Stunden anwandten (z. B. 50 EUR x 20 EUR = 1.000 EUR).
Kein Werbungskostenabzug möglich
Die OFD erklärt, dass die Finanzämter diesen Kostenabzug nicht anerkennen. Denn nur konkret beruflich veranlasste Ausgaben in Geld oder Geldeswert eröffnen den Werbungskostenabzug. Hierzu zählt nicht die Mehrarbeit, die Arbeitnehmer in Fällen mit zeitlicher Selbstbeteiligung unentgeltlich leisten. Ein Kostenabzug ist diesbezüglich nicht möglich, da es in diesen Fällen an einem tatsächlichen Aufwand des Arbeitnehmers fehlt.
Hinweis: In der Praxis sollten Arbeitgeber prüfen, ob sie ihre Arbeitnehmer nicht besser unmittelbar finanziell an Fortbildungsmaßnahmen beteiligen, anstatt sie mit einem Abzug vom Stundenkonto einzubinden. Da die Arbeitnehmer in diesem Fall einen tatsächlichen Aufwand vorweisen können, ist ein Werbungskostenabzug möglich.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation ESt Nr. 11/2014 vom 20.03.2014