BMF, Schreiben v. 16.12.1993, IV B 6 - S 2355 - 13/93, BStBl I 1993, 1002
Bezug: Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 12. bis 14. Oktober 1993 (LSt V/93) und vom 14. bis 15. Dezember 1993
Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anerkennung von Werbungskosten und Betriebsausgaben bei Parlamentsjournalisten folgendes:
- Die im BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1989 (BStBl 1990 I S. 14) enthaltenen Regelungen betreffend Werbungskosten- und Betriebsausgaben-Pauschbeträge für die Mitglieder der Bundespressekonferenz, der Landespressekonferenzen und des Vereins der Auslandspresse Bonn werden mit Wirkung ab 1. Januar 1994 ersatzlos aufgehoben.
- Nichtselbständig tätige Journalisten können neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag den besonderen Werbungskosten-Pauschbetrag nach LStR, Abschn. 47>Abschnitt 47 Abs. 1 Nr. 3 LStR in Anspruch nehmen.
Normenkette
LStR Abschnitt 47 Abs. 1 Nr. 3
Fundstellen
BStBl I, 1993, 1002
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