Beiträge zur Finanzierung von erstmaligen Erschließungsmaßnahmen sind nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Werden hingegen Erschließungsanlagen ersetzt oder modernisiert, führen dafür erhobene Erschließungsbeiträge zu Erhaltungsaufwendungen, es sei denn, das Grundstück wird hierdurch ausnahmsweise in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert.[1] Beiträge für die Zweiterschließung[2] eines Grundstücks, mit der ein bisher durch eine private oder öffentliche Straße an das öffentliche Straßennetz angebundenes Grundstück zusätzlich erschlossen wird, sind nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu behandeln, wenn sich durch die Zweit­erschließung der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit, insbesondere einer größeren baulichen Ausnutzbarkeit, oder aufgrund einer günstigeren Lage erhöht.[3]

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