Wird z. B. in einem Gebäude eine Wohnung vom Eigentümer selbst genutzt und eine andere Wohnung fremdvermietet[1], bilden nur die auf letztere Wohnung entfallenden Aufwendungen Werbungskosten. Das gilt insbesondere für Erhaltungsaufwand und die wegen der Anschaffung oder Herstellung erbrachten Finanzierungskosten. Hier empfiehlt sich eine klare und nachweisliche Trennung der auf die Wohnobjekte entfallenden Aufwendungen. Andernfalls werden sie durch Schätzung entsprechend dem Nutz- bzw. Wohnflächenverhältnis aufgeteilt.[2]

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