OFD Chemnitz, Verfügung v. 26.07.2004, S 2354 - 145/2 - St 22
Angestellte Orchestermusiker spielen in der Regel auf eigenen Instrumenten. Diese haben sie selbst gegen Diebstahl und Beschädigung versichert. Die Versicherung deckt sowohl das berufliche als auch das private Risiko der Beschädigung ab.
Bei Vorlage des entsprechenden Nachweises erstattete der Arbeitgeber den auf die berufliche Nutzung entfallenden Anteil der Versicherungsprämie i. H. v. 70 %.
Gemäß einem Urteil des FG Thüringen (Urteil vom 15.10.2003, Az.: IV 272/00) handelt es sich bei dieser Erstattung nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Erstattung erfolgt aufgrund überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers. Hierfür spricht insbesondere die Tatsache, dass nach dem bestehenden Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern der Arbeitgeber für Beschädigungen und Verlust im Rahmen der dienstlichen Nutzung gegenüber dem Musiker haftet, wenn er dem Arbeitnehmer kein Instrument stellt bzw. die Benutzung des eigenen Instruments gestattet (§ 12 Abs. 3 TVK).
Werden derartige Versicherungsprämien als Werbungskosten geltend gemacht, sind diese um die Erstattungen des Arbeitgebers zu mindern (§ 3c Abs. 1 EStG). Dabei handelt es sich nur insoweit um Werbungskosten, als die Aufwendungen auf die berufliche Nutzung des Instruments entfallen.
Instrumentengeld, Rohr-, Blatt- und Saitengeld
Für die Abnutzung und Instandhaltung ihrer Instrumente erhalten die angestellten Musiker oftmals ein pauschaliertes Instrumentengeld sowie das so genannte Rohr-, Blatt- und Saitengeld.
Das Instrumentengeld gilt die laufende Abnutzung der Instrumente ab. Es gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es handelt sich hierbei nicht um steuerfreies Werkzeuggeld i. S. d. § 3 Nr. 30 EStG, da es sich bei den Musikinstrumenten nicht um Werkzeuge, sondern um Arbeitsmittel handelt.
Beim Rohr-, Blatt- und Saitengeld handelt es sich um Zuschüsse für die Beschaffung von Ersatzteilen für bestimmte Musikinstrumente. Es ist gem. § 3 Nr. 50 EStG als Auslagenersatz steuerfrei, vorausgesetzt, es wird regelmäßig gezahlt und der Arbeitnehmer weist die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach. Die steuerfreie Erstattung mindert die damit im Zusammenhang stehenden, als Werbungskosten abzugsfähigen, Aufwendungen.
Normenkette
EStG § 3c
EStG § 9
EStG § 19
EStG § 3 Nr. 50
EStG § 3 Nr. 30