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Werkleistung/Werklieferung / 2.2 Definition Werklieferung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG liegt eine Werklieferung vor, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen hat und er hierbei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat und es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Es ist dabei unerheblich, ob der leistende Unternehmer die von ihm verwendeten Materialien selbst erworben (eingekauft), selbst hergestellt oder selbst gewonnen hat (z. B. bei Bodenschätzen oder landwirtschaftlichen Produkten).

 
Wichtig

Be- oder Verarbeitung fremder Gegenstände notwendig

Werklieferungen liegen nur dann vor, wenn der leistende Unternehmer dem Abnehmer nicht nur die Verfügungsmacht an einem Gegenstand nach § 3 Abs. 1 UStG verschafft, sondern zusätzlich einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet.[1] Nicht ausreichend für die Annahme einer Werklieferung ist es, wenn der leistende Unternehmer nur eigene Gegenstände be- oder verarbeitet.

Eine Werklieferung setzt weiterhin voraus, dass die bei der Ausführung der Leistung verwendeten Materialien auch tatsächlich stofflich in den zu produzierenden Gegenstand mit eingehen. So ist es für eine Werklieferung nicht ausreichend, wenn der Werkunternehmer Gegenstände zur Produktion verwendet, die danach vollständig aufgebraucht oder nicht mehr verwendungsfähig sind.

 
Praxis-Beispiel

Werklieferung nur bei Überlassung von Material

Werkunternehmer W hat die Bearbeitung von Parkettböden übernommen. Zum Abschleifen des Parketts verwendet er in erheblichem Umfang Schleifmittel, die nach der Bearbeitung des Parketts aufgebraucht sind.

Da es sich bei den Schleifmitteln nicht um Material handelt, das in den bearbeiteten Gegenstand mit eingeht, kann keine Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft werden. Es li...

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