Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 15 EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 GewStG). Unternehmer, die Werkleistungen/Werklieferungen erbringen, sind immer gewerblich tätig (z. B. Bauträger, Inhaber einer Reparaturwerkstatt etc.).
Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 GewStG). Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG). Der Gewerbeertrag wird nach den §§ 7 ff. GewStG ermittelt.
Keine Hinzurechnung der von einem Bauträger als Herstellungskosten von Immobilien aktivierten Bauzeitzinsen
Hat ein Bauträger von dem Wahlrecht in R 6.3 Abs. 5 EStR 2012 Gebrauch gemacht und Bauzeitzinsen als Herstellungskosten von Wohnungen und Gewerbeeinheiten aktiviert, sind die Bauzeitzinsen unabhängig davon kein Entgelt für Schulden i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, ob es sich bei den Wohnungen um Anlage- oder Umlaufvermögen gehandelt hat, ob die Wohnungen bereits durch Veräußerung aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind und ob die Bauzeitzinsen im laufenden Wirtschaftsjahr oder in Vorjahren entstanden sind.
Bei den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG gilt ein Freibetrag von 200.000 EUR ab dem Erhebungszeitraum 2020.
Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG bestätigt.
Sämtliche erstmaligen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG sind insoweit endgültig durchzuführen.
Der BFH muss klären, ob Aufwendungen an Werbeträgeranbieter für die Durchführung von Werbekampagnen im Außenbereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen und ob das maßgebliche Vertragsverhältnis einen Werkvertrag, ein Mietverhältnis oder eine Rechteüberlassung darstellt. Zu prüfen ist auch, ob anhand der Hauptleistung und des Schwerpunkts des Vertrages eine Abgrenzung zwischen Miet-/Pachtverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits vorgenommen werden kann.
Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag (bei dem regelmäßig das werkvertragliche Element dominiert) handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.