Der Reisevertrag ist werkvertragsähnlich. Wie andere Verträge verfolgt der Reisevertrag eine sehr spezielle wirtschaftliche Zielsetzung, weswegen grundsätzliche werkvertragliche Vorschriften nicht ohne weiteres auf den Reisevertrag anwendbar sind. Der Reisevertrag ist selbständig in den §§ 651a ff. BGB geregelt. Die allgemeinen Vorschriften zum Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) gelten nur subsidiär.

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