Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Sowohl der Besteller als auch der Unternehmer haben Rechte und Pflichten, deren Erfüllung sie von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten des Vertragspartners abhängig machen können.
2.1 Pflichten des Unternehmers
Die Hauptpflicht des Unternehmers besteht darin, das Werk mangelfrei und rechtzeitig herzustellen (§§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB). Zur sachmangelfreien Herstellung gehört unter anderem, dass das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 BGB). Üblicherweise trägt der Unternehmer im Verhältnis zum Besteller die alleinige Verantwortung für das Gelingen des Werkes. Der Unternehmer hat dafür einzustehen, dass er die anerkannten Regeln seines Handwerks, seines Fachs oder seiner Kunst beherrscht und sich über technische Neuentwicklungen in seinem Arbeitsbereich informiert.
Werkvertragliche Nebenpflichten des Unternehmers können in der Aufklärung und Information des Bestellers, in dem Schutz seiner Person und seines Eigentums sowie dem Schutz ihm nahestehender Dritter bestehen. Für die Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten des Unternehmers sind der Beratungsbedarf des Bestellers sowie das Fachwissen des Unternehmers maßgeblich, von dessen Vorhandensein im erforderlichen Umfang der Besteller ausgehen kann.
2.2 Pflichten des Bestellers
Die Hauptpflichten des Bestellers liegen in der Abnahme des Werkes (§ 640 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie in der Entrichtung der vereinbarten Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB).
Die Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werkes besteht regelmäßig darin, dass der Besteller das Werk im Wege der Besitzübertragung körperlich entgegennimmt und das Werk als vertragsgemäße Leistung anerkennt. Da die Erfüllung Mangelfreiheit des Werkes voraussetzt, sollten Ansprüche wegen bekannten oder erkannten Mängeln bei der Abnahme vorbehalten werden. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu laufen. Aufgrund unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist aufgrund der Art des Werkes eine körperliche Hinnahme ausgeschlossen – das ist etwa bei nichtkörperlichen Leistungen der Fall –, so reduziert sich die Abnahme auf die Anerkennung als vertragsgemäße Leistung nach Vollendung des Werkes. Ein Werk ist vollendet, wenn die gegebenenfalls noch ausstehenden Leistungen so unbedeutend sind, dass das Werk bei natürlicher Betrachtung als Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung anerkannt werden kann. Es kann sogar sein, dass nach der Beschaffenheit des unkörperlichen Werkes eine Anerkennung gänzlich ausgeschlossen ist. Das ist etwa bei einer Theateraufführung einschlägig. Hier treten die mit der Abnahme verbundenen Folgen mit der bloßen Vollendung des Werkes ein (§ 646 BGB). Einer Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB). Eine Abnahme kann im Übrigen auch stillschweigend erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die Vollendung des Werkes. Die stillschweigende Abnahme des Werkes setzt allerdings ein zur Kenntnisnahme durch den Unternehmer geeignetes Verhalten des Bestellers voraus, das eindeutig und schlüssig darauf hinweist, dass der Besteller die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Ein derartiges Verhalten kann etwa in der vorbehaltlosen Überweisung des Werklohns liegen.
Eine weitere Hauptpflicht des Bestellers stellt die Zahlung der Vergütung dar. Der üblicherweise in einer Geldleistung bestehende Vergütungsanspruch entsteht mit Abschluss des Werkvertrages. Haben der Unternehmer und der Besteller keine Vergütungsregelung getroffen, dann greift die Fiktion des § 632 Abs. 1 BGB ein. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Für die Höhe der Vergütung ist grundsätzlich die zwischen Unternehmer und Besteller getroffene Regelung maßgeblich. Haben die Parteien nichts vereinbart, gilt § 632 Abs. 2 BGB. Danach ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung anzusetzen. Die Taxe ist ein behördlich festgesetzter Preis, zu denen beispielsweise die Festsetzungen der HOAI zählen. In Ermangelung einer Taxe ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Gemäß § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifelsfall nicht zu vergüten. Will der Werkunternehmer sich den Kostenvoranschlag vergüten lassen, weil dieser z. B. wegen eines zu erstellenden Aufmaßes sehr aufwändig ist, muss er dies ausdrücklich mit dem Besteller vereinbaren.
Wann die Vergütung fällig ist, richtet sich ebenfalls nach der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung. Fehlt es an einer solchen, dann richtet sich die Fälligkeit nach § 641 BGB. Gemäß § 641 Abs. 1 BGB ist der Unternehmer zunächst zur Herstellung des Werkes verpflichtet. Der gesetzlichen Regelung zufolge ist die Vergütung "bei der Abnahme des Werkes zu entrichten" (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Vergütungsanspruch des ...