Gem. § 2a GewStG gilt die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften ("Arge"), deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht, nicht als Gewerbebetrieb i.S.d. des Gewerbesteuergesetzes. Die Anwendung des § 2a GewStG erfordert, dass die Mitglieder der Arge selbstständige Unternehmer sind und eigene gewerbliche Unternehmen führen, denen die Betriebsstätten der Arge zugerechnet werden können. Wird der Geltungsbereich des § 2a GewStG überschritten, indem nicht nur Tätigkeiten ausgeübt werden, die allein dem Zweck der Erfüllung des einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags dienen, unterliegt die Arge nicht nur insoweit, sondern insgesamt als selbstständiger Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer.[1]

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