Zum einen kann die Leistungspflicht des Schuldners ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB) oder aber wenn der Schuldner die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann (§ 275 Abs. 3 BGB). Zum anderen kann eine Pflichtverletzung vorliegen. Die Pflichtverletzungen werden nachfolgend fokussiert.
3.1 Pflichtverletzung durch den Unternehmer
Die wichtigsten Pflichtverletzungen des Unternehmers sind die verspätete Leistungserbringung, die Schlechtleistung sowie die Verletzung von Nebenpflichten.
3.1.1 Verspätete Leistungserbringung
Die verspätete Erbringung der Leistung stellt eine Pflichtverletzung i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB dar. Stellt der Unternehmer das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig her, so bleibt zunächst der Erfüllungsanspruch des Bestellers bestehen. Er kann dem Unternehmer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung setzen und bei erfolglosem Ablauf gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 280 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen des § 286 BGB verlangen. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt der Unternehmer durch eine nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgte Mahnung des Gläubigers in Verzug. Eine Mahnung ist allerdings in den folgenden Fällen entbehrlich (§ 286 Abs. 2 BGB):
- Wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
- wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Hat der Besteller den Unternehmer durch Mahnung in Verzug gesetzt und leistet dieser trotz Mahnung nicht, kann der Besteller seinen Verzögerungsschaden als Schadensersatz verlangen. Zum Verzögerungsschaden gehören etwa die Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung.
3.1.2 Schlechtleistung
Unter den Pflichtverletzungen nimmt im Werkvertragsrecht die Schlechtleistung die zentrale Stellung ein. Der wichtigste Fall einer werkvertraglichen Pflichtverletzung ist also die mangelhafte Herstellung des Werkes.
3.1.2.1 Wann liegt ein Mangel vor?
Die Mängel eines Werkes können entweder Rechtsmängel oder Sachmängel sein. Die Freiheit von Sach- oder Rechtsmängeln ist Teil der Vertragserfüllung (§ 633 Abs. 1 BGB).
Ein Sachmangel liegt vor, wenn dem Werk die vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, so besteht ein Sachmangel, wenn das Werk sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und es keine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB). Wie im Kaufrecht stellt das Gesetz im Werkvertragsrecht einem Sachmangel gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt (§ 633 Abs. 2 Satz 3 BGB). Anders als im Kaufrecht bleiben für den werkvertraglichen Sachmangel öffentliche Aussagen des Herstellers in Werbung und Kennzeichnung unberücksichtigt.
Ein Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können (§ 633 Abs. 3 BGB).
3.1.2.2 Rechte des Bestellers bei Mangelhaftigkeit des Werkes
Die Rechte des Bestellers bei Vorliegen eines Mangels regelt § 634 BGB, der an die kaufrechtliche Vorschrift des § 437 BGB angelehnt ist. Die Gestaltungsrechte und Ansprüche des Bestellers sind gegenüber dem Kaufrecht um die Selbstvornahme erweitert und umfassen im Einzelnen:
- Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Erstellung eines neuen Werkes (§§ 634 Nr. 1 i. V. m. 635 BGB),
- Selbstvornahme und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (§§ 634 Nr. 2 i. V. m. 637 BGB),
- Rücktritt (§§ 634 Nr. 3 Fall 1 i. V. m. 636 BGB),
- Minderung (§§ 634 Nr. 3 Fall 2 i. V. m. 638 BGB),
- Schadensersatz (§§ 634 Nr. 4 Fall 1 i. V. m. 636 BGB) sowie
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 634 Nr. 4 Fall 2 i. V. m. 284 BGB).
Nacherfüllung
Der im Gesetz zuerst genannte Anspruch des Bestellers ist der auf Nacherfüllung. § 634 Nr. 1 BGB räumt dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes das Recht ein, "nach § 635 BGB Nacherfüllung zu verlangen". Die Nacherfüllung ist vorrangig vor den übrigen Gewährleistungsansprüchen geltend zu machen, da Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz voraussetzen, dass eine vom Besteller zur Nacherfüllung bestimmte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.
Der Nacherfüllungsanspruch tritt in zweierlei Gestalt auf, nämlich als Nachbesserungsanspruch, d. h. Beseitigung der vorhandenen Mängel und als Anspruch auf Neuherstellung eines vertragsgemäßen Werks. Das Rec...