Zu einer Leistungsstörung kommt es auch, wenn der für die Herstellung des Werks vorgesehene Stoff oder das begonnene, teilweise oder vollständig fertig gestellte Werk untergeht oder verschlechtert wird, ohne dass eine der Vertragsparteien dies zu verantworten hat. In diesem Fall liegt ein zufälliger Untergang bzw. eine zufällige Verschlechterung vor. Es stellt sich die Frage, wer die sog. Leistungs- und wer die sog. Preisgefahr trägt.
3.3.1 Leistungsgefahr
Die Leistungsgefahr besteht in dem Risiko, nach Untergang oder Verschlechterung eines Werkes nochmals leisten zu müssen. Bis zur Abnahme des Werks trägt der Unternehmer diese Gefahr (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Abnahme des Werkes bzw. seiner Vollendung (§ 646 BGB) muss der Unternehmer das Werk also nicht nochmals herstellen. Gerät der Besteller schon vorher in Annahmeverzug, geht auch die Leistungsgefahr auf ihn über (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wurde das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Leistungsgefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (§§ 644 Abs. 2 i. V. m. 447 Abs. 1 BGB).
3.3.2 Preisgefahr
Die Preis- bzw. Vergütungsgefahr ist die Gefahr, trotz zufälligen Untergangs oder Verschlechterung vor der Abnahme des Werkes für die bisher geleistete Arbeit eine Vergütung entrichten zu müssen. Auch für den Übergang der Preisgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Grundsätzlich trägt der Unternehmer die Preisgefahr bis zur Abnahme. Er besitzt also keinen Vergütungsanspruch für bereits geleistete Arbeiten und Aufwendungen, wenn die Ausführung des Werks unmöglich wird oder der Stoff oder das Werk verschlechtert werden oder untergehen (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB). Andererseits trifft den Unternehmer auch keine Pflicht zum Schadensersatz oder zur Neubeschaffung vom Besteller gelieferter Stoffe (§ 644 Abs. 1 S. 2 BGB).
Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Besteller auch schon vor der Abnahme eine Vergütung erbringen. Das ist etwa der Fall, wenn er sich im Annahmeverzug mit der Abnahme befindet. In diesem Fall besitzt der Besteller also einerseits keinen Anspruch auf nochmalige Herstellung des Werkes, muss aber andererseits dennoch die Vergütung erbringen. Der Besteller muss die Vergütung weiterhin dann bezahlen, wenn er die Unmöglichkeit sonst zu vertreten hat (§ 326 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dafür muss sich der Unternehmer anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Pflicht zu Herstellung des Werkes erspart hat (§ 326 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch bei vertragsgemäßer Versendung des Werkes auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen als dem Erfüllungsort trägt der Besteller die Preisgefahr (§§ 644 Abs. 2 i. V. m. 447 Abs. 1 BGB).