1 Rechtliche Einordnung; Abgrenzung
Wann es sinnvoll ist, gerade einen Werkvertrag abzuschließen und unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren ist, ergibt sich aus seiner Charakterisierung sowie seiner Abgrenzung zu anderen Vertragstypen.
Der Werkvertrag ist zu zahlreichen anderen Vertragstypen abzugrenzen. Eine Abgrenzung erfolgt insbesondere anhand der vertragstypischen Pflichten. Die Hauptpflichten des Werkvertrags sind die
- Herstellung eines Werkes seitens des Unternehmers sowie
- die Abnahme des Werkes und
- die Entrichtung der vereinbarten Vergütung seitens des Bestellers.
1.1 Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag erstreckt sich auf die Übereignung und Übergabe eines fertigen Gegenstands. Dagegen ist ein Werkvertrag abzuschließen, wenn die Herstellung des Gegenstandes, also des sog. Werks, Vertragsinhalt sein soll.
1.2 Miet- oder Leasingvertrag
Auch bei einem Miet- oder einem Leihvertrag ist die Sache nicht herzustellen. Der Vermieter oder Verleiher hat sie lediglich zum Gebrauch zu überlassen. Werden Geräte samt Bedienungspersonal überlassen, so ist der abzuschließende Vertrag nur dann ein Werkvertrag, wenn der Überlassende zugleich die verantwortliche Aufsicht bei den zu verrichtenden Arbeiten führt oder einen bestimmten Erfolg schuldet. Andernfalls liegt ein Mietvertrag mit Dienstverschaffung vor.
1.3 Reisevertrag
Der Reisevertrag ist werkvertragsähnlich. Wie andere Verträge verfolgt der Reisevertrag eine sehr spezielle wirtschaftliche Zielsetzung, weswegen grundsätzliche werkvertragliche Vorschriften nicht ohne weiteres auf den Reisevertrag anwendbar sind. Der Reisevertrag ist selbständig in den §§ 651a ff. BGB geregelt. Die allgemeinen Vorschriften zum Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) gelten nur subsidiär.
1.4 Geschäftsbesorgungsvertrag
Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Dienst- oder ein Werkvertrag. Das hängt davon ab, welche Tätigkeit Vertragsgegenstand ist, ob also ein bestimmter Erfolg geschuldet ist oder nicht. Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag sind jedoch weitgehend die Vorschriften zum Auftragsrecht anzuwenden.
1.5 Auftrag
Ein Auftrag und kein Werkvertrag liegt vor, wenn die Tätigkeit unentgeltlich erbracht werden soll.
1.6 Maklervertrag
Ein Maklervertrag ist hingegen einschlägig, wenn es an der werkvertragstypischen Verpflichtung fehlt, einen Erfolg herbeizuführen.
1.7 Garantievertrag
Bei einem Garantievertrag hat der Garant zwar für einen bestimmten Erfolg einzustehen, jedoch keine Tätigkeit zu entfalten und kein Werk herzustellen.
1.8 Dienstvertrag
Bei freiberuflichen Tätigkeiten ist es häufig schwierig zu entscheiden, ob ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag abzuschließen ist. Gegenstand des Dienstvertrages ist wie beim Werkvertrag die Erbringung einer entgeltlichen Arbeitsleistung. Auch ein Dienstverpflichteter kann zudem selbständig sein und besondere Fachkenntnisse benötigen. Eine Abgrenzung gelingt am besten durch einen Blick darauf, was dem Vertrag zufolge zu erbringen ist: Ist bloß eine Arbeitsleistung zu erbringen – etwa eine Beratung –, dann schließt man einen Dienstvertrag ab; soll hingegen die Herbeiführung eines gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses geschuldet sein, ist hierüber ein Werkvertrag abzuschließen. Darüber hinaus können weitere Kriterien und Umstände Anhaltspunkte für die Qualifizierung des zu wählenden Vertragstypus liefern.
1.9 Werklieferungsvertrag
Eine besondere Nähe weist der Werkvertrag zum Werklieferungsvertrag auf. Merkmal eines Werklieferungsvertrages ist es, dass er die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Auf solche Verträge finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung (§ 650 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen nicht vertretbare Sachen darstellen, sind auch einige werkvertragsrechtliche Vorschriften (§§ 642, 643, 645, 648 und 649 BGB) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Übergabe der herzustellenden oder zu erzeugenden Sache tritt (§ 650 Abs. 1 Satz 3 BGB).
In der Vertragspraxis existieren zahlreiche Grenzfälle und Mischverträge. Will man also, dass die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung finden, sollte man bei der Vertragsgestaltung möglichst genau darauf achten, werkvertragstypische Pflichten zum Gegenstand des Vertrags zu machen.
2 Haupt- und Nebenpflichten des Unternehmers sowie des Bestellers im Einzelnen
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Sowohl der Besteller als auch der Unternehmer haben Rechte und Pflichten, deren Erfüllung sie von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten des Vertragspartners abhängig machen können.
2.1 Pflichten des Unternehmers
Die Hauptpflicht des Unternehmers besteht darin, das Werk mangelfrei und rechtzeitig herzustellen (§§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB). Zur sachmangelfreien Herstellung gehört unter anderem, dass das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 BGB). Üblicherweise trägt der Unternehmer im Verhältnis zum Besteller die alleinige Verantwortung für das Gelingen des Werkes. Der Unternehmer hat dafür einzustehen, dass er die anerkannten Regeln seines Handwerks, seines Fachs oder seiner Kunst beherrscht und sich über technische Neuentwicklungen in seinem Arbeitsbereich informiert.
Werkvertragliche Nebenpflichten des Unternehmers können in der Aufklärung und Information des ...