(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei der Auswahl derjenigen Finanzinstrumente, die von diesem oder anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen begeben werden, und der Dienstleistungen, die es Kunden anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt, die Anforderungen der Absätze 2 bis 12 sowie des § 80 Absatz 12 und 13 und des § 81 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes so zu erfüllen, wie es angesichts der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismäßig ist.

 

(2) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ein Finanzinstrument anbietet oder empfiehlt, das von einem Unternehmen konzipiert wird, das nicht von der Richtlinie 2014/65/EU erfasst wird, hat sicherzustellen, dass § 80 Absatz 9 bis 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Absätze 3, 4 und 6 bis 12 beachtet werden. 2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass es von dem Konzepteur des Finanzinstruments ausreichende Informationen über das Finanzinstrument zur Erfüllung der Anforderungen des § 80 Absatz 9 bis 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Absätze 3, 4 und 6 bis 12 erhält.

 

(3) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente vertreibt, die von einem anderen Unternehmen konzipiert worden sind, hat den Zielmarkt für jedes vertriebene Finanzinstrument im Hinblick auf seine Kunden zu bestimmen und hat dabei den Zielmarkt des Konzepteurs zu berücksichtigen. 2Hat der Konzepteur für ein Finanzinstrument keinen Zielmarkt bestimmt, so hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das dieses Finanzinstrument zu vertreiben beabsichtigt, den Zielmarkt eigenständig zu bestimmen.

 

(4) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente vertreibt, die von einem anderen Unternehmen konzipiert worden sind, muss über angemessene Produktfreigabevorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass

 

1.

die Produkte und Dienstleistungen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele,[1] des bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und

 

2.

die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht.

2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Umstände und Bedürfnisse der von ihm ausgewählten Kunden angemessen zu ermitteln und zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Kundeninteressen nicht auf Grund von wirtschaftlichem oder finanziellem Druck beeinträchtigt werden. 3Dabei hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch sämtliche Kundengruppen zu ermitteln, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Produkt oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist. 4Für nachhaltigkeitsbezogene Ziele gilt Satz 3 nicht im Falle der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren.[2]

 

(5) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente vertreibt, die von einem anderen Unternehmen konzipiert worden sind, das der Richtlinie 2014/65/EU unterliegt, hat diejenigen Informationen über die Finanzinstrumente, die es zu empfehlen oder zu verkaufen beabsichtigt, bei dem Konzepteur des jeweiligen Finanzinstruments einzuholen, die sicherstellen, dass die Produkte entsprechend den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts vertrieben werden. 2Der Konzepteur hat dem Vertriebsunternehmen die in Satz 1 genannten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

(6)[3] 1Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat zudem alle zumutbaren Schritte einzuleiten, um von Konzepteuren, die der Richtlinie 2014/65/EU nicht unterfallen, alle Informationen zu erhalten, die nötig sind, um sicherzustellen, dass die Produkte entsprechend den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts vertrieben werden. 2Dies gilt auch dann, wenn die erforderlichen Informationen nicht öffentlich verfügbar sind. 3Das vertreibende Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat in diesem Fall alle zumutbaren Schritte einzuleiten, um die erforderlichen Informationen von dem Konzepteur oder seinem Vertreter zu erhalten. 4Öffentlich zugängliche Informationen sind hierfür ausreichend, wenn sie klar, zuverlässig und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und den regulatorischen Anforderungen erstellt worden sind, etwa wenn sie den Offenlegungsanforderungen entsprechen, die festgelegt sind in der

 

1.

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) und

 

2.

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung ...

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