Ein Orderpapier liegt vor, wenn der Aussteller die Leistung einer bestimmten Person oder derjenigen anderen Person verspricht, die durch die "Order" der namentlich genannten Person als Rechtsinhaber ausgewiesen wird.[1]

Orderpapiere sind folglich Wertpapiere, bei denen Berechtigter der darauf Genannte oder derjenige ist, den dieser als neuen Berechtigten (= Indossataren) bezeichnet. Die Übertragung erfolgt durch Einigung, Indossament (= Übertragungsvermerk meist auf der Rückseite des Orderpapiers) und Übergabe.

Beispiele sind:

  • die geborenen Orderpapiere: Orderscheck, Wechsel, Interimsschein und Namensaktie,
  • die gekorenen Orderpapiere: (Transport-)Versicherungspolice, (Order-)Lagerschein, Ladeschein, Konnossement, kaufmännische Anweisung und der kaufmännische Verpflichtungsschein, sofern sie mit der positiven Orderklausel versehen sind. Fehlt die positive Orderklausel, handelt es sich um Rektapapiere.

Enthalten die geborenen oder gekorenen Orderpapiere ein Rektaindossament, handelt es sich um technische Rektapapiere.

[1] Schödel, in Dauner-Lieb/Langen, NK-BGB Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 793 BGB Rz. 5.

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