Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
3.2.1 Beteiligungen
3.2.1.1 Begriff
Rz. 17
Eine Beteiligung ist (§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB):
- ein Anteil an einem anderen Unternehmen,
- der eine dauernde Verbindung zu dem anderen Unternehmen herstellt,
- und dazu bestimmt ist, dem eigenen Unternehmen zu dienen.
Ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft, der insgesamt 20 % des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft überschreitet, gilt im Zweifel als Beteiligung (§ 271 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Rz. 18
Bei einer Beteiligung wird einem anderen Unternehmen Eigenkapital zur Verfügung gestellt. Objektiv müssen die Anteile an dem anderen Unternehmen dazu bestimmt sein, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zum anderen Unternehmen zu dienen (§ 271 Abs. 1 HGB). Dies gilt nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern auch für andere Unternehmen. Die Anteile können verbrieft (z. B. Aktien) oder unverbrieft sein (§ 271 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Anteile an einem anderen Unternehmen setzen wirtschaftliches Miteigentum voraus. Arbeitsgemeinschaften z. B. des Baugewerbes sind keine Unternehmen, da sie nicht auf Dauer angelegt sind. Der gemeinsame Betrieb einzelner Maschinen oder Anlagen ist kein Unternehmen, da er nicht eigenständig ist. Die Mitgliedschaft an einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung (§ 271 Abs. 1 Satz 5 HGB). Die Vermögenseinlage eines typischen stillen Gesellschafters ist ebenfalls kein Anteil. Sie vermittelt kein wirtschaftliches Miteigentum an einem anderen Unternehmen.
Rz. 19
vorläufig frei
Rz. 20
vorläufig frei
Rz. 21
Subjektiv muss der Anteil der Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem anderen Unternehmen dienen. Die Absicht, auf die Geschäftsführung des anderen Unternehmens Einfluss zu nehmen, ist nicht erforderlich. Zudem muss der Anteil dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen.
Rz. 22
Zur gesetzlichen Beteiligungsvermutung s. "Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS", Rz. 5–6.
Rz. 23
Werden die Kriterien einer Beteiligung nicht erfüllt, kommt ein Ausweis im Umlaufvermögen im Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" bzw. "Sonstige Wertpapiere" in Betracht.
Rz. 24
Handelt es sich um eine Beteiligung an einem verbundenen Unternehmen, ist sie unter "Anteile an verbundenen Unternehmen" auszuweisen.
3.2.1.2 Zeitpunkt des Zugangs
Rz. 25
Der Zeitpunkt des Zugangs der Beteiligung kann sein
- der Abschluss des Gesellschaftsvertrags,
- die Leistung der vertraglich vereinbarten Beträge oder
- die Handelsregistereintragung.
Gebucht werden können grundsätzlich nur Geschäftsvorfälle, denen Zahlungen oder andere Vermögenswerte zugrunde liegen. Daher kommt als Zugang einer Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft die Leistung der vertraglich vereinbarten Beträge in Betracht.
3.2.1.3 Veräußerung während des Geschäftsjahres
Rz. 26
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft während des Geschäftsjahres veräußert, so stehen dem Veräußerer bis zum Veräußerungszeitpunkt anteilige Gewinne zu (§ 101 Nr. 2 BGB). Ein Gewinnanspruch ist aber erst entstanden, wenn ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss gefasst ist.
Wird der Anspruch des Veräußerers vertraglich ausgeschlossen, so ist handelsrechtlich der Gesamtkaufpreis aufzuteilen in Anschaffungskosten für die Anteile und für den Gewinnanspruch. Da der Gewinnanspruch kurzfristig ist, wird auf diese Weise der auf den Gewinnanspruch entfallende Kaufpreisanteil praktisch als Aufwand behandelt. Steuerrechtlich sind die Aufwendungen des Erwerbers einschließlich der Zahlung zur Abgeltung des Anspruchs des Veräußerers auf den anteiligen Gewinn Anschaffungskosten der Anteile.
Rz. 27
vorläufig frei
3.2.2 Anteile an verbundenen Unternehmen
3.2.2.1 Begriff
Rz. 28
Von Kapitalgesellschaften ist die Verflechtung verbundener Unternehmen auszuweisen. Was verbundene Unternehmen sind, ergibt sich aus § 271 Abs. 2 HGB i. V. m. § 290 HGB. Verbundene Unternehmen sind nach dem Gesetzesbeschluss im Jahr 2023 seit dem Geschäftsjahr 2024 nach § 271 Abs. 2 HGB unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche Unternehmen, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 HGB sind. Nach § 290 HGB muss in einem Konzern zwischen einem Mutterunternehmen mit Sitz im Inland und einem Tochterunternehmen mindestens eine der folgenden Beziehungen bestehen:
- Das Mutterunternehmen hält am Tochterunternehmen einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 1 HGB).
- Dem Mutterunternehmen steht am Tochterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zu (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
Das Mutterunternehmen ist Gesellschafter des Tochterunternehmens und hat das Recht, zu bestellen und abzuberufen die Mehrheit der Mitglieder des
- Verwaltungsorgans,
- Leitungsorgans oder
- Aufsichtsorgans
(§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB).
- Das Mutterunterneh...