Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
5.3.3.1 Bilanzierung beim Käufer des Optionsrechts
Rz. 156
Übt der Optionsrechtskäufer das Optionsrecht innerhalb der Optionsfrist aus, so ist zu unterscheiden, ob er Wertpapiere kauft (Kaufoption, call) oder verkauft (Verkaufsoption, put).
Bei der Kaufoption stellt der Optionspreis zusätzliche Anschaffungskosten für die Wertpapiere dar.
Kaufoption: Der Basispreis beträgt 280, der Optionspreis 10. A hat 100 Aktien gekauft.
A bucht, abgesehen von weiteren Anschaffungsnebenkosten:
Wertpapiere |
29.000 EUR |
|
an Bank/sonstige Verbindlichkeit |
28.000 EUR |
an Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere |
1.000 EUR |
Rz. 157
Wurde zu einem früheren Stichtag eine Kaufoption auf den niedrigeren Wert abgeschrieben, so stellt sich die Frage, ob die Option nur mit dem niedrigeren Wert als zusätzliche Anschaffungskosten der Wertpapiere gebucht wird oder ob die frühere Abschreibung bei Ausübung der Option ergebniswirksam aufzulösen und die Optionsprämie voll als Anschaffungsnebenkosten der Wertpapiere zu buchen ist. War das Optionsrecht im vorstehenden Beispielsfall zum Abschlussstichtag auf 5 abgeschrieben, weil der Kurs der Aktien auf 275 gesunken war, so stellt sich also die Frage, ob nur der Buchwert von 500 EUR zusätzliche Anschaffungskosten der Wertpapiere ist oder ob beim Kauf der Wertpapiere zuvor zu buchen ist
Aktien und andere nicht fest verzinsliche Wertpapiere |
500 EUR |
|
an Erträge aus Zuschreibungen des Umlaufvermögens |
500 EUR |
und dann der volle Optionspreis als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren ist. Die Abschreibung auf den niedrigeren Wert war Ausfluss der vorsichtigen Bewertung zum vorausgegangenen Abschlussstichtag. Zu Anschaffungskosten wurde jedoch die ungekürzte Optionsprämie. Daher ist die Abschreibung erfolgswirksam bei der Ausübung der Kaufoption aufzulösen, wie es in der vorstehenden Buchung gezeigt wurde.
Rz. 158
Bei der Verkaufsoption wird der Optionspreis mit dem Verkaufserlös verrechnet, mindert also den Erlös.
Verkaufsoption: Der Basispreis beträgt 290, der Optionspreis 10. A verkauft 100 Aktien, die einen Buchwert von 27.000 EUR haben.
A bucht:
Bank/sonstige Forderung |
29.000 EUR |
|
an Wertpapiere |
27.000 EUR |
an Sonstige Erträge |
2.000 EUR |
Sonstige Erträge |
1.000 EUR |
|
an Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere |
1.000 EUR |
5.3.3.2 Bilanzierung beim Verkäufer des Optionsrechts (Stillhalter)
Rz. 159
Muss der Stillhalter aufgrund der Optionsausübung Wertpapiere an den Optionskäufer verkaufen (Kaufoption, call), ist die Optionsprämie seinem Veräußerungserlös zuzuschlagen.
Der Basispreis beträgt 280, der Optionspreis 10. A hat 100 Aktien vom Stillhalter B gekauft, die bei diesem mit 275 zu Buche stehen.
Bei Zahlung der Optionsprämie durch A hatte B gebucht:
Bank |
1.000 EUR |
|
an Sonstige Verbindlichkeit |
1.000 EUR |
B bucht bei Verkauf der Wertpapiere an A:
Bank/Forderungen aus Lieferungen |
28.000 EUR |
Sonstige Verbindlichkeit |
1.000 EUR |
|
an Wertpapiere |
27.500 EUR |
an Erlöse |
1.500 EUR |
Wenn also der Stillhalter die Wertpapiere an den Käufer des Optionsrechts verkauft, wird seine sonstige Verbindlichkeit über Erlöse aufgelöst. Stehen die verkauften Wertpapiere zum Basispreis beim Stillhalter zu Buche, entspricht der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere an den Käufer des Optionsrechts dem Betrag des Optionsrechts bzw. der sonstigen Verbindlichkeit. Sind die verkauften Wertpapiere beim Stillhalter mit einem höheren Wert als dem Basispreis bilanziert, wird in Höhe der sonstigen Verbindlichkeit der Verlust aus dem Verkauf der Wertpapiere gemindert.
Rz. 160
Muss der Stillhalter aufgrund der Optionsausübung Wertpapiere von dem Optionskäufer kaufen (Verkaufsoption, put), so vermindert die bei Zahlung der Optionsprämie vom Stillhalter gebuchte sonstige Verbindlichkeit die Anschaffungskosten der Wertpapiere beim Stillhalter oder sie erhöht den Ausgabebetrag der Verbindlichkeit.
Der Basispreis beträgt 290, der Optionspreis 10. A verkauft 100 Aktien, die einen Kurswert von 280 haben, an den Stillhalter B.
Bei Zahlung der Optionsprämie durch A hatte B gebucht:
Bank |
1.000 EUR |
|
an Sonstige Verbindlichkeit |
1.000 EUR |
Zur Verminderung der Anschaffungskosten der Wertpapiere bucht der Stillhalter:
Wertpapiere |
29.000 EUR |
|
an Verbindlichkeiten aus Lieferung |
29.000 EUR |
Sonstige Verbindlichkeit |
1.000 EUR |
|
an Wertpapiere |
1.000 EUR |
Zur Erhöhung des Ausgabebetrags der Verbindlichkeit bucht der Stillhalter:
Wertpapiere |
29.000 EUR |
|
an Verbindlichkeit aus Lieferung |
28.000 EUR |
Sonstige Verbindlichkeit |
1.000 EUR |
|
an Verbindlichkeit aus Lieferung |
1.000 EUR |