OFD Koblenz, Verfügung v. 12.4.2001, S 0220 A - St 53 1

Die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG ist im Rahmen des StEntIG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402 = BStBl 1999 I S. 304) erheblich ausgedehnt worden. Die Zahl der steuerlich relevanten Veräußerungsgeschäfte hat sich danach merklich erhöht. Um sie zu erfassen, können die Mitteilungen, die die Kreditinstitute nach § 45d Abs. 1 EStG dem BfF zu machen haben, genutzt werden.

Ergeben sich beispielsweise nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass ein Steuerpflichtiger nicht oder nicht vollständig erklärte Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG erzielt hat, kann beim BfF angefragt werden, ob, in welcher Höhe und bei welchen Kreditinstituten der betreffende Steuerpflichtige Kapitalerträge vom Steuerabzug hat freistellen lassen. Die beim BfF verfügbaren Daten zu den Freistellungsaufträgen können durch die Finanzämter direkt (online) abgefragt werden.

Stellt sich heraus, dass Freistellungsaufträge erteilt worden sind, kann – nach vorheriger nochmaliger Befragung des Steuerpflichtigen hinsichtlich des Vorliegens von Veräußerungsgewinnen (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO) – bei den aufgrund der BfF-Daten ermittelten Kreditinstituten erfragt werden, ob Veräußerungsgewinne erzielt bzw. ob und zu welchen Preisen Verkäufe getätigt worden sind. Rechtlich zulässig ist es auch, die nach § 45d EStG gewonnenen Erkenntnisse dazu zu nutzen, im Einzelfall bei den Kreditinstituten gezielt nach Depots der Steuerpflichtigen zu fragen. Die so gewonnenen Erkenntnisse können dann der Steuerveranlagung zugrunde gelegt werden.

 

Normenkette

AO § 85

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