1Im Rahmen der Prüfung nach § 78 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist gegebenenfalls zu beurteilen, ob der aufzustellende Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt und unter den nachfolgenden Maßgaben darüber zu berichten. 2Der Prüfer hat die wesentlichen für die Sanierungsplanung relevanten Aspekte auf sachliche Richtigkeit und Angemessenheit zu prüfen. 3Der Prüfer hat dabei gegebenenfalls festgelegte vereinfachte Anforderungen nach § 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu berücksichtigen. 4Soweit der Sanierungsplan Annahmen, Wertungen oder Schlussfolgerungen enthält, sind diese auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. 5Insbesondere hat der Prüfer zu beurteilen:
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