Leitsatz
Herr K sowie seine Mutter waren zu jeweils 25 % am Kapital sowohl der A-GmbH als auch der B-GmbH beteiligt. Herr K war Alleinerbe seiner am 15. 10. 1991 verstorbenen Mutter. Mit notariellem Vertrag vom 8. 4. 1992 veräußerte er sämtliche Anteilsrechte an den Kapitalgesellschaften. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1992 erfaßte das Finanzamt den auf die Anteile entfallenden Veräußerungsgewinn in Höhe von rd. 3,6 Mio. DM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG). Über den hiergegen erhobenen Einspruch hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids lehnte das Finanzamt ab. Der daraufhin beim FG gestellte Aussetzungsantrag blieb gleichfalls ohne Erfolg.
Auch mit seiner Beschwerde beim BFH hat Herr K keinen Erfolg. Der BFH stellte sich auf den Standpunkt, daß Herr K durch den Erbfall Inhaber einer wesentlichen Beteiligung im Sinne der genannten Vorschrift geworden ist und demgemäß aus der Veräußerung sowohl der ererbten als auch der ihm bereits vor dem Erbfall zustehenden GmbH-Anteile den bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1992 angesetzten Gewinn erzielt hat. Diese Beurteilung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der es für den Besteuerungstatbestand (§ 17 Abs. 1 EStG) unerheblich ist, ob der Steuerzahler die veräußerten GmbH-Anteile entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat und für welchen Zeitraum ihm die GmbH-Anteile steuerrechtlich zuzurechnen waren, sofern er nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Fünfjahresfrist wesentlich, d. h. zu mehr als einem Viertel beteiligt war. Diese Grundsätze sind auch im Erbfall zu beachten mit der Folge, daß der Berechnung des Veräußerungsgewinns des Erben die Anschaffungskosten des Erblassers zugrunde zu legen sind. Der BFH lehnt es ausdrücklich ab, bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns den gemeinen Wert der GmbH-Anteile bei Eintritt der Steuerverhaftung zugrunde zu legen, und weist die Beschwerde als unbegründet zurück ( → Erbe/Erbfall ).
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 18.01.1999, VIII B 80/98
Anmerkung: Ab Veranlagungszeitraum 1999 ist eine wesentliche Beteiligung bereits gegeben, wenn der Gesellschafter mindestens 10 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält (§ 17 Abs. 1 Satz 4 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002).