Leitsatz
Eine Betriebserweiterung, die gesteigerte Anforderungen an die Investitionsabsicht im Rahmen des § 7g EStG erfordert, liegt bei einer Umsatzsteigerung von weniger als 10 % nicht vor.
Sachverhalt
Ein Elektroinstallateur beantragte eine Ansparabschreibung für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage. Der erzeugte Strom, sollte in das Netz des Versorgungsunternehmens eingespeist werden. Die Anlage war am Ende des Wirtschaftsjahrs noch nicht bestellt. Das FA versagte die Rückklagenbildung, mangels hinreichender Darlegung der Investitionsabsicht nicht an. Da eine Betriebserweiterung (neuer Geschäftszweig) vorliege, sei die Investitionsabsicht nur durch verbindliche Bestellung der Anlage konkretisierbar.
Entscheidung
Das FG gab der Klage des Stpfl. statt. Eine verbindliche Bestellung der Anlage sei nicht erforderlich, weil keine Betriebserweiterung i.S.v. § 269 HGB anzunehmen sei.
Ist am Ende des Wirtschaftsjahrs, zu dem die Rücklage gebildet werden soll, noch kein Betrieb eröffnet, gehe der BFH in diesen Fällen nur dann von der erforderlichen hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens aus, wenn das Wirtschaftsgut bereits am Stichtag verbindlich bestellt wurde. Diese Einschränkung gelte auch für Betriebe, soweit das Investitionsvorhaben zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, weil die Erweiterung in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung einer "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" gleichzusetzen ist.
Die Anlage stelle im Streitfall keine Betriebsgrundlage eines eigenständigen Geschäftsbetriebs dar, sondern bilde mit dem Elektroinstallationsbetrieb einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Insoweit läge keine Betriebseröffnung vor. Der Kläger könne sein Fachwissen als Elektroinstallateuer nutzen, um die Anlage selbst zu installieren und auch weiterhin zu warten. Die Anlage diene wiederum dem Elektrounternehmen, weil sie den Kläger als fachkundig ausweise, die Vermutung der Wirtschaftlichkeit begründe und so dazu beitrage, Kunden zum Kauf und zur Installation einer solchen Anlage zu überzeugen.
Mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage habe der Kläger auch seinen Betrieb nicht wesentlich erweitert. Das BMF definiere eine wesentliche Betriebserweiterung als außerordentliche Maßnahme, die von erheblicher Bedeutung ist und nicht nur der Rationalisierung, Umstrukturierung, Verlagerung oder Intensivierung eines vorhandenen Betriebs dient. Die Anschaffung und das Betreiben einer Fotovoltaikanlage stellt nach Auffassung des FG jedenfalls keine wesentliche Betriebserweiterung in diesem Sinne dar, wenn die hiermit erzielten Umsätze 10 % der Gesamtumsätze des bisherigen Gewerbebetriebs nicht übersteigen.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2007, 1 K 1385/2007