BMF, Schreiben v. 1.10.1997, IV B 3 - S 2056 - 50/97, BStBl I 1997, 864

Die EU-Kommission hat über das Hauptprüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 EGErbStDV-Vertrag zur Anwendung des § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 und des FördG in Berlin (West) entschieden. Diese Entscheidung ist durch das Gesetz zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern vom 18.8.1997 (BGBl 1997 I S. 2070, BStBl 1997 I S. 790) umgesetzt worden. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996 (Art. 3; Anwendung der erhöhten InvZul. in Berlin [West]) und § 8 Abs. 1 a FördG(Art. 4 Nr. 2; Anwendung der Sonderabschreibungen in Berlin [West]) wurden den Vorgaben der EU-Kommission angepaßt. Das BMF-Schreiben vom 14.8.1996, IV B 3 - S 2056 - 62/96 (BStBl 1996 I S. 1121) ist damit insoweit gegenstandslos. Das weitere Hauptprüfverfahren zur Verlängerung der InvZul von 8 % nach § 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1996 ist noch nicht abgeschlossen. Insoweit ist das BMF-Schreiben vom 14.8.1996 () weiterhin zu beachten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lnvZulG 1996 und des § 8 Abs. 1 a FördGfolgendes:

 

I. Investitionszulage

 

1. Erstinvestitionen

1

§ 5 Abs. 3 InvZulG 1996 ist bei Investitionen in Betriebsstätten in Berlin-West nur anzuwenden, wenn es sich um Erstinvestitionen handelt. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 InvZulG 1996 sind Erstinvestitionen die Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern bei folgenden Vorgängen:

  1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
  2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
  3. grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte, oder
  4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre.

2

Grundsätzlich ist es bei der Beurteilung einer Investition als Erstinvestition ohne Bedeutung, ob ein vergleichbares Wirtschaftsgut bereits im Betrieb vorhanden war und durch das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut ersetzt wird. Auschlaggebend ist ausschließlich, ob die Investition im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem begünstigten Vorgang i.S. der Nr. 1 bis 4 (Rdn. 1) vorgenommen worden ist.

3

Eine Errichtung einer Betriebsstätte i.S. der Nr. 1 (Rdn. 1) erfordert, daß Anlagen oder Einrichtungen geschaffen werden, die zur Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit durch den Investor dienen und die neu geschaffenen Anlagen oder Einrichtungen mit vorhandenen Anlagen oder Einrichtungen in räumlicher Sicht kein einheitliches Ganzes bilden. Um eine Errichtung einer Betriebsstätte handelt es sich auch, wenn eine aufgegebene Betriebsstätte an einer anderen Stelle neu angesiedelt wird. Dies gilt auch dann, wenn diese Betriebsverlagerung innerhalb von Berlin (West) durchgeführt wird.

4

Eine Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i.S. der Nr. 2 (Rdn. 1) setzt nicht voraus, daß der abgegrenzte räumliche Bereich der unternehmerischen Tätigkeit in seiner Substanz vergrößert wird (z.B. durch bauliche Maßnahmen). Die bloße Erweiterung der unternehmerischen Tätigkeit (z.B. auf einen weiteren Produktionszweig) oder der Kapazität der vorhandenen Anlagen reicht hierzu aus.

5

Eine grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens i.S. der Nr. 3 (Rdn. 1) liegt vor, wenn wesentliche Änderungen im bisherigen Verfahrensablauf eintreten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Änderungen durch die Anschaffung oder Herstellung der zulagebegünstigten Wirtschaftsgüter veranlaßt wurde. Soweit das neue Wirtschaftsgut lediglich als Ersatz eines aus dem Produktionsprozeß ausgeschiedenen Wirtschaftsguts dient und der Produktionsprozeß im übrigen nicht verändert wird, stellt ein ggf. eintretender geringfügiger Rationalisierungseffekt keine Änderung des Produktionsverfahrens dar. Eine vollständige oder teilweise Rationalisierung oder Modernisierung eines Produktionsverfahrens gilt stets als grundlegende Änderung des Produktionsverfahrens mit der Folge, daß in diesem Zusammenhang angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter stets als Erstinvestitionen gelten. Dies gilt auch, wenn die Investitionen wegen der Änderung eines Produkts erforderlich sind.

6

Eine Übernahme eines geschlossenen Betriebs i.S. der Nr. 4 (Rdn. 1) erfordert, daß er seine werbende Tätigkeit eingestellt hat. Es ist nicht erforderlich, daß über den Betrieb ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wurde oder die Liquidation erfolgt ist. Die bloße Abwicklung noch ausstehender Forderungen und Verbindlichkeiten, etwa im Fall einer Liquidation des Betriebs, steht i.d.R. der Annahme eines geschlossenen Betriebs nicht entgegen.

7

Von einem Betrieb, der ohne Übernahme geschlossen worden wäre, ist auszugehen, wenn nach objektiven Kriterien mittelfristig mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebs zu rechnen ist. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn der bisherige In...

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