Hinweisgeber haben unter Umständen auch dann Anspruch auf umfangreichen Schutz, wenn sie Informationen unmittelbar offenlegen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Hinweisgeber hat bereits intern oder extern eine Meldung erstattet, auf die jedoch innerhalb der Fristen keine Rückmeldung erteilt wurde;
  • für den Hinweisgeber besteht hinreichende Annahme dazu, dass der zugrunde liegende Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann oder
  • der Hinweisgeber muss durch konkrete Umstände befürchten, dass durch eine Meldung Nachteile entstehen oder nicht wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden wird.

Eine hinreichende Annahme besteht beispielsweise dann, wenn Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, wenn der Hinweisgeber zunächst eine Meldung erstattet, beispielsweise durch Vernichten von wichtigen Dokumenten in einem Korruptionsskandal. Betrifft eine Information die Meinungs- oder Pressefreiheit, so muss eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge