Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das FG Köln entschied, dass ein früherer Steuerberater den Widerruf seiner Bestellung nicht dadurch unterlaufen kann, dass er fortan unter seinen ausländischen Berufsbezeichnungen "Belastingadviseur" und "Belastingconsulent" auftritt.
Sachverhalt
Der Kläger war als Steuerberater tätig. Nachdem das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen seine Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen hatte (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG), trat er trotzdem weiterhin als Bevollmächtigter im Besteuerungsverfahren auf, fortan aber unter der Bezeichnung Staatlich geprüfter Betriebswirt - Belastingadviseur - Belastingconsulent; als Büroadresse gab er Anschriften in den Niederlanden und Belgien an. Das Finanzamt wies ihn daraufhin wegen unbefugter geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigter zurück.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO zu Recht erfolgt war. Nach dieser Vorschrift sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne hierzu befugt zu sein. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt.
Die fehlende Befugnis zur Berufsausübung konnte der (frühere) Berater auch nicht aus § 3a StBerG ableiten, wonach Personen mit beruflicher Niederlassung und berufsmäßiger Befugnis in EU-/EWR-Staaten bzw. der Schweiz auch in Deutschland gelegentlich geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten können. Denn vorliegend ging das Gericht davon aus, dass sich der Berater rechtsmissbräuchlich auf die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit berufen hatte. Indem er seine Tätigkeit unter seiner ausländischen Berufsbezeichnung fortgeführt hatte, wollte er den rechtskräftigen Widerruf seiner Bestellung unterlaufen und sich über das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit verschaffen, in Deutschland weiterhin beratend tätig zu werden. Diese Umgehung des nationalen Berufsrechts widerspricht jedoch der Zielrichtung der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG), der § 3a StBerG zugrunde liegt.
Hinweis
Das Urteil zeigt, dass der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater nicht durch eine anschließende grenzüberschreitende Steuerberatungsleistung unterlaufen werden kann.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 20.02.2014, 11 K 922/09