Leitsatz

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet die Vermutung des Vermögensverfalls.

 

Sachverhalt

Der Kläger wurde 1997 zum Steuerberater bestellt. Bis Ende 2011 war er selbständig tätig, seitdem als Angestellter. Ende November 2011 gab der Kläger eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er Verbindlichkeiten in mehrfacher Millionenhöhe erklärte. Auch gegenüber dem Finanzamt bestanden Steuerrückstände. Im Oktober 2012 wurde auf eigenen Antrag das Insolvenzerfahren eröffnet, welches bislang nicht abgeschlossen ist. Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger belaufen sich auf rund 2,8 Mio. EUR. Die Beklagte hörte hierauf den Kläger an und widerrief aufgrund eines Vermögensverfalls die Bestellung zum Steuerberater. Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehe hier eine gesetzliche Vermutung, die auch durch die tatsächlichen Umstände ersichtlich seien. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass allein aus seiner finanziellen Situation nicht abgeleitet werden könne, dass die Vermögensinteressen seiner Mandanten gefährdet seien.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg, da das Finanzgericht den Widerruf als rechtmäßig ansah. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz sei eine Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten sei. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründe die Vermutung des Vermögensverfalls. Diese Vermutung sei widerlegbar, doch sei eine Widerlegung nicht erfolgt. Die Tatsache, dass hier ein Eigenantrag gegeben sei, widerlege die Vermutung nicht. Auch sei nicht dargelegt worden, dass Mandanteninteressen nicht gefährdet seien.

 

Hinweis

Die Entscheidung führt die Voraussetzungen vor Augen, nach denen ein Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz in Betracht kommt. Nach dieser Bestimmung ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, wobei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters die Vermutung eines Vermögensverfalls begründet. Der Steuerberater kann also im Einzelfall darlegen, warum die Eröffnung des Verfahrens keinen Vermögensverfall begründet, was nur im Ausnahmefall möglich sein dürfte. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit darzulegen, dass der Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet hat. Auch hierfür liegt die Beweislast beim Steuerberater (BFH, Urteil v 6.6.2000, VII R 86/99, HFR 2000, S. 741). Da dieser Nachweis hier nicht geführt werden konnte, ist die Entscheidung des FG Niedersachsen als zutreffend anzusehen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.06.2013, 6 K 47/13

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