Leitsatz
Der Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft stellt keinen Verwaltungsakt dar. Rechtsschutz kann durch Erhebung einer Feststellungsklage erreicht werden.
Sachverhalt
Dem Kläger wurde in 2006 zunächst eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG erteilt. Diese wurde später mit Schreiben des Finanzamts widerrufen. Gegen diesen Widerruf wandte sich der Kläger mit einem Einspruch. Dieser wurde vom Finanzamt als unzulässig zurückgewiesen. Im Anschluss erhob der Kläger eine Anfechtungsklage.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die nach § 40 Abs. 1 FGO erhobene Anfechtungsklage ebenfalls als unzulässig ab. Es begründete seine Auffassung damit, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anrufungsauskunft kein Verwaltungsakt sei, sondern eine einfache Wissenserklärung der Finanzverwaltung. Bei einer solchen könne ein Widerruf jederzeit mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Auch der Widerruf habe keinen Verwaltungsaktcharakter. Da nur gegen einen Verwaltungsakt ein Einspruch statthaft sei, sei die Klage unzulässig. Zutreffende Klageart sei die Feststellungsklage auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses. Diese sei zulässig, aber unbegründet.
Hinweis
Die Entscheidung ist insofern von Bedeutung als sie eine der wesentlichen Fragen aus dem Bereich der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG vor Augen führt, nämlich die Frage nach dem Rechtscharakter der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. Dies ist, wie das Urteil verdeutlicht, durchaus nicht nur eine akademische Frage. Die Rechtsprechung geht dabei regelmäßig davon aus, dass es sich bei der Anrufungsauskunft nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BFH, Urteil v. 9.3.1979, VI R 185/79, BStBl 1979 II S. 451). Dies wird ebenso für den Widerruf der Anrufungsauskunft vertreten. In der Literatur wird hingegen in einem erheblichen Umfang davon ausgegangen, dass es sich bei der Auskunft nach § 42e EStG um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Frotscher, EStG, § 42e EStG Tz. 6). Das Finanzgericht ist der h.M. gefolgt und hat die Klage in der Hauptsache folgerichtig als unzulässig verworfen. Dass der Hilfsantrag auf Feststellung zulässig war, hat dem Kläger hier nicht geholfen, da das Gericht den Widerruf als rechtmäßig angesehen hat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde. Da Aktenzeichen des BFH ist VI R 3/09.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008, 4 K 4895/07 AO