Es gibt insgesamt drei Muster für Widerrufsbelehrungen für Verbraucherdarlehensverträge:

  1. Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB),
  2. Muster für eine Widerrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) und ein
  3. Muster für die Widerrufsbelehrung bei unentgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Anlage 9 zu Art. 246 Abs. 3 EGBGB).

Durch die EuGH-Rechtsprechung initiiert sind nur die Anpassungen in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge) und Anlage 9 zu Art. 246 Abs. 3 EGBGB (unentgeltliche Verbraucherdarlehensverträge) haben die Verweisungstechnik nicht verwendet.

Alle o.g. Anlagen haben in ihren Gestaltungshinweisen eine weitere kleine Änderung zum 28.5.2022 erfahren durch das "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" vom 10.8.2021. § 357a Abs. 3 Satz 5 BGB wird jeweils durch § 357b Abs. 3 Satz 5 BGB ersetzt.

Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) i.d.F. ab 28.5.2022:

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle nachstehend unter Abschnitt 2 aufgeführten Pflichtangaben erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

[1]

[2]

[2a]

[2b]

[2c]

Abschnitt 2

Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche vertragliche Pflichtangaben

Die Pflichtangaben nach Abschnitt 1 Satz 2 umfassen:

  1. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers;
  2. die Art des Darlehens;
  3. den Nettodarlehensbetrag;
  4. den effektiven Jahreszins;
  5. den Gesamtbetrag;

    Zu den Nummern 4 und 5: Die Angabe des effektiven Jahreszinses und des Gesamtbetrags hat unter Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.

  6. den Sollzinssatz;

    Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, so sind diese anzugeben. Sieht der Darlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, so sind die Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen.

  7. die Vertragslaufzeit;
  8. den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;

    Sind im Fall mehrerer vereinbarter Sollzinssätze Teilzahlungen vorgesehen, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden.

  9. die Auszahlungsbedingungen;
  10. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
  11. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen;
  12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Frist und die anderen Umstände für die Erklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten; der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben;
  13. das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen;
  14. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde;
  15. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags;
  16. den Hinweis, dass der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtlic...

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