Wird ein Rechtsmittel per Telefax eingelegt, genügt für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung belegt und vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird.[1] Kommt es beim elektronischen Übertragungsvorgang zu Fehlern, die aus dem Sendeprotokoll nicht ersichtlich sind, können sie einer Partei nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden.[2]

Der Prozessbevollmächtigte kommt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er die Weisung erteilt, sich einen Einzelfallnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.[3]

[1] BGH, Urteil v. 28.2.2002, VII ZB 28/01, NJW-RR 2002 S. 999 m. w. N.; BGH, Urteil v. 21.7.2004, XII ZR 27/03, NJW 2004 S. 3490 m. w. N.
[2] BGH, Urteil v. 17.1.2006, XI ZB 4/05, NJW 2006 S. 1518.
[3] BGH, Urteil v. 29.4.1994, V ZR 62/93, NJW 1994 S. 1879; BGH, Urteil v. 19.11.1997, VIII ZB 33/97, DStR 1998 S. 581.

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