Leitsatz
1. Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine sog. Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 EStG) gebildet, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist (Abgrenzung vom BFH-Urteil vom 12.12.2001, XI R 13/00, BFH-PR 2002, 208).
2. Die Ansparrücklage setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (anders BMF, Schreiben vom 25.2.2004, BStBl I 2004, 337, Rd.Nr. 8, 15).
Normenkette
§ 7g EStG
Sachverhalt
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Er hatte in seinen Gewinnermittlungen für die Jahre 1995 und 1997 jeweils Ansparrücklagen nach § 7g EStG für den Erwerb eines Pkw berücksichtigt, ohne diesen angeschafft zu haben. Bei seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 1999 berücksichtigte er erneut eine Ansparrücklage als Betriebsausgabe für den Erwerb eines Pkw. Diese erkannte das FA mit der Begründung nicht mehr an, es fehle die genaue Angabe des Zeitpunkts der Investition.
Das FG gab der Klage statt (EFG 2005, 1413).
Entscheidung
Die Revision des FA führte zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Der BFH schloss sich zwar der Auffassung des FG an, die Benennung des Investitionszeitpunkts gehöre nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG.
Er teilte aber nicht dessen Ansicht, die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für das identische Wirtschaftsgut sei uneingeschränkt zulässig. Der XI. Senat stellte vielmehr klar, dass auch nach seiner Auffassung die Bildung von Ansparrücklagen "ins Blaue hinein" unzulässig sei. Soweit einem früheren Urteil etwas anderes entnommen werden könnte, halte er daran nicht mehr fest. Da es sich im Streitfall nicht um eine erstmalige Rücklage gehandelt habe, könne für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann erneut eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgebe, weshalb die Investition bislang nicht durchgeführt worden, gleichwohl aber weiter geplant sei. Bei einer wiederholten Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut seien an die Plausibilität des Vorbringens über das Fortbestehen der Investitionsabsicht erhöhte Anforderungen zu stellen.
Hinweis
Nach § 7g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige ab dem Veranlagungszeitraum 1995 (vgl. § 52 Abs. 11 EStG) für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 50 % (seit VZ 2001: 40 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird. Nach Abs. 6 der Vorschrift ist bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe zu behandeln.
1. Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden muss, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (Urteile vom 12.12.2001, XI R 13/00, BFH-PR 2002, 208; vom 6.3.2003, IV R 23/01, BFH-PR 2003, 401).
Höchstrichterlich noch nicht geklärt war die Frage, ob die Auffassung des BMF in dem im Leitsatz (Nr. 2) genannten Schreiben zutreffend ist, dass der Steuerpflichtige bei der Bildung einer Ansparrücklage auch das Wirtschaftsjahr benennen muss, in dem die Investition voraussichtlich getätigt werde.
2. Auch lag noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer wiederholten Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut vor, wenn die geplante Investition nicht innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums realisiert worden war. Zwar hatte der XI. Senat entschieden, es sei nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige bei der Bildung einer erstmaligen Rücklage glaubhaft machen müsse, die Investition sei wirklich beabsichtigt. Aber der X. Senat des BFH (Urteil vom 19.9.2002, X R 51/00, BFH-PR 2003, 89) hatte festgestellt, eine Ansparabschreibung "ins Blaue hinein" sei unzulässig.
In diesem Spannungsfeld war die für die Praxis wichtige Frage zu entscheiden, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage, also eine Kettenrücklage, für dasselbe Wirtschaftsgut zulässig ist.
3. Die im Leitsatz wiedergegebene Entscheidung des BFH erschwert oder verhindert nicht nur die wiederholte Rücklage ohne nachweisliche Investitionsabsicht. Vielmehr ergibt sich daraus auch, dass auch die e...