Leitsatz
Eine Umbuchungsmitteilung kann nur dann als Aufrechnungserklärung des FA angesehen werden, wenn sie dem Aufrechnungsgegner, dem Steuerpflichtigen, zugeht. Ein sofortiger Widerspruch des FA gegen eine erklärte Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen steht der Wirksamkeit der Aufrechnung nicht entgegen, sondern führt lediglich zur Anwendung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge.
Sachverhalt
Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit verschiedenen Steuerrückständen. Das beklagte FA gab eine Umbuchungsmitteilung zur Post auf, um im Wege der Aufrechnung mit KSt- und USt-Rückständen über ein KSt-Guthaben zu verfügen. Der KSt-Bescheid vom gleichen Tag erhielt den Hinweis auf eine besondere Mitteilung über eine etwaige Verrechnung des Restguthabens mit Gegenansprüchen. Der Kläger bestritt den Zugang der Umbuchungsmitteilung und erklärte seinerseits für die GmbH die Aufrechnung hinsichtlich der rückständigen LSt mit dem KSt-Guthaben. Das FA widersprach dieser Aufrechnung und nahm den Kläger für die LSt-Schulden der GmbH in Haftung. Zur Klärung der Frage, ob es infolge der Aufrechnung des Klägers zur Tilgung der LSt-Rückstände gekommen sei und dadurch die Haftung entfalle, erließ das FA einen Abrechnungsbescheid, der Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war.
Entscheidung
Die Klage war zulässig und begründet. Der Abrechnungsbescheid war rechtswidrig und daher aufzuheben, weil die Aufrechung des Klägers für die GmbH die LSt-Rückstände getilgt habe. Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis erlöschten unter anderem durch Aufrechnung (§ 226 AO). Es fehle an einer Aufrechnungserklärung des FA gegenüber dem Kläger als Vertreter der GmbH, so dass der KSt-Erstattungsanspruch nicht untergegangen sei. In der Umbuchungsmitteilung sei schon deshalb keine Aufrechnungserklärung zu sehen, weil der Zugang zweifelhaft sei. Ein Zweifel am Zugang der Umbuchungsmitteilung gehe zu Lasten des beklagten FA, das in diesem Punkt die Darlegungslast trage. Eine Aufrechnungserklärung des FA sei auch nicht in der Mitteilung im KSt-Bescheid über eine etwaige Verrechnung des Restguthabens mit Gegenansprüchen zu sehen. Dieser Hinweis kündige zwar eine Aufrechnung an, erkläre sie jedoch nicht. Der sofortige Widerspruch des FA gegen die Aufrechnungserklärung des Klägers stehe deren Wirksamkeit nicht entgegen. Er bewirke lediglich, dass die vom Kläger namens der GmbH vorgenommene Bestimmung der Tilgungsreihenfolge unbeachtlich sei und statt dessen die gesetzliche Regelung zur Tilgungsreihenfolge Anwendung finde (§ 226 Abs. 1 AO i. V. mit §§ 387 f. BGB).
Hinweis
Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Klage war nur erfolgreich, weil das FA den Zugang der Umbuchungsmitteilung nicht nachweisen konnte.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Gerichtsbescheid vom 07.07.2003, 11 K 5214/99 AO