Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Schuldzinsen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und damit für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist.
Sachverhalt
Das Finanzamt (FA) ließ vom Kläger als Werbungskosten geltend gemachte Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur teilweise zum Abzug zu, da er insoweit einen wirtschaftlichem Zusammenhang der gezahlten Schuldzinsen mit Vermietungseinkünften nicht nachgewiesen habe. Zwar sei als Sicherheit für dieses Darlehen eine Grundschuld an dem Vermietungsobjekt in der D-Straße bestellt worden, jedoch reiche ein rein rechtlicher Zusammenhang zum Werbungskostenabzug nicht aus.
Entscheidung
Das FG hat dem FA Recht gegeben und entscheidet, dass der Abzug der streitigen Schuldzinsen als Werbungskosten ausscheidet, weil der Kläger den wirtschaftlichen Zusammenhang des Darlehens mit den Vermietungseinkünften nicht nachgewiesen hat.
Zwar hat der Kläger eine Vertragsurkunde über das Darlehen vorgelegt, wonach dieses Darlehen auf dessen Girokonto ausbezahlt werden sollte und Zins und Tilgungen von diesem Girokonto auch wieder abgebucht werden sollten. Außerdem ist aus dieser Urkunde ersichtlich, dass als Sicherheit für dieses Darlehen eine Grundschuld an dem Mietobjekt in der D-Straße dient. Weiter ist aus einem vorgelegten Bankbeleg ersichtlich, dass der Kläger für das Darlehen Zinsen gezahlt und der Darlehensstand sich verringert hat.
Dies reicht jedoch als Nachweis für den wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Vermietungseinkünften aus dem Objekt in der D-Straße nicht aus. Ein nur rechtlicher Zusammenhang, der durch die Besicherung des Darlehens durch die Grundschuldeintragung zweifelsfrei gegeben ist, reicht für den Werbungskostenabzug nicht aus. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass das Darlehen (auch) dazu gedient habe, fehlende Mieten des Objekts in der S-Straße auszugleichen, trägt er damit zugleich vor, dass das Darlehen überhaupt nicht mit dem Objekt in der D-Straße in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, sondern mit dem Objekt in der S-Straße. Andererseits räumt der Kläger aber ein, dass er die aus dem Leerstand des Objekts in der S-Straße resultierenden Einnahmeausfälle zuvor mit anderen Geldmitteln kompensieren konnte.
Hinweis
Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 07.08.2012, 10 K 420/11