OFD München, Verfügung v. 15.5.2003, S 2738 - 2 St 424
Bezug: BMF-Schreiben vom 4.1.1996, BStBl 1996l S. 54 (KSt-Kartei § 5 Abs. 1 Nr. 18 Karte 1)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird gebeten zur Frage der Unschädlichkeit bestimmter Tätigkeiten für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Die Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen für die Dauer von höchstens fünf Jahren ist eine begünstigte Tätigkeit, wenn sie an Existenzgründer erfolgt (BMF-Schreiben vom 4.1.1996, BStBl 1996l S. 54, Nr. 11.8). Die Vermietung und Verpachtung derartiger Räumlichkeiten an andere Unternehmen als an Existenzgründer oder an Existenzgründer über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus ist eine nicht begünstigte Tätigkeit im Bereich der Vermögensverwaltung, weil der Tätigkeitskatalog des BMF-Schreibens grundsätzlich abschließenden Charakter hat. Ausnahmsweise kann eine derartige Vermietung und Verpachtung jedoch als unschädlich angesehen werden, wenn sie beispielsweise zur Kapazitätsauslastung erfolgt und durch die vertraglichen Vereinbarungen sicher gestellt ist, dass kurzfristig eine Vermietung an interessierte Existenzgründer erfolgen kann.
Nach den Umständen des Einzelfalls kann sie auch unter die Nr. 4 des genannten Tätigkeitskatalogs (= Anwerbung und Ansiedlung von Unternehmen) fallen. Im Übrigen schließt eine in ihrem Umfang und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ganz geringfügige Nebentätigkeit die Steuerbefreiung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus. Für die Frage, wann das Merkmal der Geringfügigkeit erfüllt ist, können die Erwägungen des BFH-Urteils vom 11.8.1999 (BStBl 2000 II S. 229) zur Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei einem extrem geringen Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit einen Anhalt bieten.
Im Übrigen ist folgendes zu beachten:
Im Rahmen der Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen an Existenzgründer können Technologiezentren die dazu gehörenden Nebenleistungen erbringen. Dazu können gehören die Gestellung von Empfang und Rezeption, Hausmeister, Kopier- und Faxgeräten, Datennetzen und Telekommunikationseinrichtungen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen. Ob auch die Gestellung von Personal eine steuerunschädliche Nebenleistung ist, lässt sich nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilen.
Wenn in der Satzung einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft die in § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 2 KStG vorgeschriebene Vermögensbindung nicht festgeschrieben ist, führt dies nicht zur Versagung der Steuerbefreiung. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse tatsächlich nur zur Wirtschaftsförderung verwendet werden.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18