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Wirtschaftsgut/Vermögensgegenstand/Schuld / 3.2 Vorliegen von Bilanzierungshilfen bzw. von Sonderposten

Prof. Dr. Heinz Kußmaul
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Rz. 32

Neben dem Vorliegen eines Rechnungsabgrenzungspostens konnte vor Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auch dann ein bilanzierungsfähiger Sachverhalt ohne das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes bzw. einer Schuld gegeben sein, wenn eine Bilanzierungshilfe gegeben war. Durch aktivische Bilanzierungshilfen wurde "die periodige Aufwandsverrechnung einmaliger Ausgaben, die nicht für selbstständig verkehrsfähige"[2] Vermögensgegenstände verwendet wurden, ermöglicht. Zu Recht weist Dziadkowski darauf hin, dass gerade bei immateriellen Anlagewerten "im Grenzbereich" die "Grenzen zwischen immateriellen Anlagewerten und Bilanzierungshilfen […] fließend" sind.[3] Angesichts der engen Abgrenzung der Rechnungsabgrenzungsposten konnten diese aber nach damaliger Handhabung klar von den Bilanzierungshilfen abgegrenzt werden. Nach dem Bilanzrecht vor Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes kamen handelsrechtlich als aktivische Bilanzierungshilfen vor allem die Ingangsetzungskosten und der derivative Firmenwert in Betracht. Nach Einführung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes wurden als Bilanzierungshilfen auf der Aktivseite insbesondere die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes nach § 269 HGB a. F. und die Abgrenzungen für latente Steuern nach § 274 Abs. 2 HGB a. F. angesehen. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) jedoch wurde die Möglichkeit der Aktivierung von Bilanzierungshilfen gestrichen.

Die Bundesregierung führt in der Gesetzesbegründung des BilMoG aus, dass es sich bei aktiven latenten Steuern weder um einen Vermögensgegenstand noch um einen Rechnungsabgrenzungsposten oder um eine Bilanzierungshilfe, sondern um einen Sonderposten eigener Art handelt.[4] Deshalb sind aktive latente Steuern gem. § 266 Abs...

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