Kurzbeschreibung
Die Streitparteien müssen zu Beginn der Mediation Grunddaten des Verfahrens in Zusammenarbeit mit dem Mediator festlegen und sich wechselseitig gegen einen Verhandlungsmissbrauch der Gegenseite absichern. Zu diesem Zweck wird der nachfolgende Mediationsvertrag geschlossen. Das Muster gibt den Parteien einen Überblick über regelungsbedürftige Punkte.
Das regelt der Vertrag
Ausgangssituation
Streiten sich Wirtschaftsunternehmen, geht es oft nicht nur um viel Geld, sondern auch um ihre Reputation. Der Schaden kann bei einer öffentlich geführten gerichtlichen Auseinandersetzung daher sehr viel höher aus-fallen, als der des verlorenen Prozesses an sich. Nach einem Urteil, bei dem es Sieger und Verlierer gibt, sind dann meist auch die geschäftlichen Beziehungen der Streitparteien, die eventuell außerhalb des aktuellen Einzelkonflikts gut laufen, insgesamt zerstört.
Im angloamerikanischen Raum ist neben dem klassischen Zivilprozess und der Schiedsgerichtsbarkeit die Mediation als alternativer Weg der Konfliktbehandlung schon sehr lange etabliert. Sahen sich in Deutsch-land bis vor einigen Jahren Unternehmen bei wirtschaftlichen Streitigkeiten vor die Alternative gestellt, auf ihre (vermeintliche) Forderung zu verzichten oder Klage zu erheben, so ist mittlerweile auch hierzulande die Mediation ein weit verbreitetes Verfahren. Von den anderen bestehenden Alternativen der gerichtlichen und außergerichtlichen Konfliktbeilegung, wie das Schieds- oder Schlichtungsverfahren oder das Verfahren vor einem Güterichter, unterscheidet sich die Mediation insbesondere dadurch, dass kein Dritter (Richter, Schieds-/Güterichter) eine Entscheidung fällt oder auch nur eine Lösung direkt vorschlägt (Schlichter), sondern die Parteien die Beilegung des Konflikts selbst und eigenverantwortlich erarbeiten. Der Mediator hilft lediglich dabei, einen optimal strukturierten Kommunikations- und Verhandlungsprozess zu führen, und legt verborgenes Einigungspotential offen.
Das Ziel der Mediation ist weniger vergangenheitsorientiert: Nicht die verbindliche nachträgliche Feststellung "wer Recht hat/hatte" steht im Vordergrund, sondern das Finden einer schnellen, tragbaren und einvernehmlichen Lösung wird angestrebt, auch um im besten Fall eine weitere zukünftige Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen regelt seit dem 26.7.2012 das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Mediationsgesetz - MediationsG), mit dem die Vorgaben der Europäischen Mediationsrichtlinie (Richtlinie 2008/52/EG) umgesetzt wurden. Das Mediationsgesetz gilt für alle Mediationen – nationale wie auch grenzüberschreitende –, die in Deutschland durchgeführt werden.
Außerhalb des Mediationsgesetzes werden die Gerichte in den einzelnen Verfahrensordnungen dazu angehalten, den Parteien auch während eines anhängigen Verfahrens eine Mediation vorzuschlagen (vgl. § 278a ZPO, § 36a FamFG, § 54a ArbGG), wenn die Umstände und das Parteiverhalten dafür günstig erscheinen. Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation, ruht das Verfahren. Ferner soll ein Kläger bereits in der Klageschrift Angaben darüber machen, ob vorab versucht wurde, den Konflikt im Rahmen einer Mediation beizulegen, bzw. welche Gründe gegen eine Mediation sprechen (§ 253 Abs. 3 ZPO).
§ 1 Abs. 1 MediationsG definiert den Begriff "Mediation" als "ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts anstreben." Nach § 1 Abs. 2 MediationsG ist der Mediator "eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt".
Die Mediation baut auf Erkenntnissen der Verhandlungsforschung auf. Die Tätigkeit als Mediator setzt daher neben einem grundsätzlichen Wissen um die Verfahrensstruktur auch anwendungsbezogene Kenntnisse einer effektiven Gesprächsführung und in der Verhandlungstheorie voraus. Ein bestimmtes Berufsbild des Mediators ist nicht vorgeschrieben. Ein Mediator kann in eigener Verantwortung durch geeignete Aus- und Fortbildung sicherstellen, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (vgl. § 5 Abs. 1 MediationsG). Es ist jedoch ein Irrglaube, eine z.B. langjährige anwaltliche Berufserfahrung mit Streitigkeiten aller Art würde per se zum Mediator qualifizieren. Das nachfolgende "Muster" eines Mediationsvertrages soll dem Anwender daher nicht den Einstieg in eine kaum bekannte Materie erleichtern, sondern richtet sich an geschulte Mediatoren.
Strengere Anforderungen stellt der Gesetzgeber zukünftig an den sog. "zertifizierten Mediator" (§ 5 Abs. 2 MediationsG). Als zertifiziert darf sich dann nur bezeichnen, wer eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) entspricht. Mit der Verordnung, die am 1.9.2017 in Kraft tritt, sollen aussagekräftige Qualitätskrite...