(1) Das Unternehmen leitet den Prämienantrag an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiter (§ 4b Abs. 1 WoPG). Zur Vereinfachung des Verfahrens können die Unternehmen die Anträge listenmäßig zusammenfassen (Sammellisten) und die Listen in zweifacher Ausfertigung beim FA einreichen.
(2) Über den Antrag auf Wohnungsbauprämie kann das FA stets erst nach Ablauf des Sparjahrs entscheiden, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind (§ 4 Abs. 1 WoPG). Das gilt auch, wenn über die Aufwendungen bereits vor Ablauf dieses Sparjahrs prämienunschädlich verfügt worden ist.
(3) Das FA unterrichtet das Unternehmen von der Entscheidung über den Prämienantrag und teilt die Höhe der festgesetzten und an das Unternehmen auszuzahlenden Prämie mit. Es ist Sache des Unternehmens, den Prämienberechtigten von der Entscheidung über seinen Prämienantrag zu unterrichten. Einen förmlichen Bescheid erteilt das FA dem Prämienberechtigten von Amts wegen, wenn es den Antrag in vollem Umfang ablehnt, in allen anderen Fällen geschieht dies nur auf Antrag des Prämienberechtigten (§ 4 b Abs. 2 WoPG). Der Antrag kann beim FA bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Prämienfestsetzung gestellt werden (vgl. Abschnitt 15 Abs. 2).
(4) Das FA hat die Prämie unmittelbar nach ihrer Festsetzung zugunsten des Prämienberechtigten über die zuständige Bundeskasse zur Auszahlung an das Unternehmen anzuweisen.
(5) Das FA hat Prämien vom Prämienberechtigten zurückzufordern, wenn
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die Voraussetzungen für die Prämienfestsetzung von vornherein nicht vorgelegen haben (§ 4b Abs. 2 Satz 3 WoPG), z.B. wenn eine spätere Überprüfung der Einkommensgrenzen ergibt, daß die Einkommensgrenzen bereits im Zeitpunkt der Prämienfestsetzung überschritten waren; |
3. |
infolge einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen die maßgebende Einkommensgrenze überschritten wird § 19 Abs. 1 Nr. 2 WoPDV); |
4. |
sich für Aufwendungen nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG ergibt und der Prämienanspruch insoweit entfällt § 19 Abs. 2 Nr. 2 WoPDV). |
Wegen der Festsetzungsverjährung vgl. Abschnitt 15 Abs. 3.
(6) Die Prämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 20 DM beträgt (§ 5 KBV). Für diese Grenze ist allein der Gesamtbetrag des Rückforderungsbescheids maßgebend. Ob der jeweilige Rückforderungsbescheid einen oder mehrere Verträge oder ein oder mehrere Kalenderjahre berührt, ist dabei unerheblich.
(7) Über die Rückforderung ist stets ein förmlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Die Rückzahlungsverpflichtung des Prämienberechtigten ist dem Unternehmen mitzuteilen. Ist das Guthaben dem Prämienberechtigten noch nicht ausgezahlt worden, so ist vom Unternehmen ein Betrag in Höhe der Rückzahlungsforderung und etwa zu erwartender Nebenforderungen bis zur Erfüllung aller Forderungen zurückzubehalten.