(1) Ist das Kapital eines Unternehmens auf einen Goldmarkbetrag umgestellt worden, der den Goldwert der Kapitaleinlagen nicht übersteigt, so tritt für die Anwendung des § 9 an die Stelle der eingezahlten Kapitaleinlagen der Nennwert der Anteile an dem umgestellten Goldmarkkapital.

 

(2) Übersteigt das umgestellte Goldmarkkapital den Goldwert der eingezahlten Kapitaleinlagen, so gilt § 9 nur dann als erfüllt, wenn jährlich nicht mehr als vier vom Hundert oder ein anderer von dem Reichsarbeitsminister bestimmter Hundertsatz des Goldwerts, den die Kapitaleinlagen hatten, als Gewinn verteilt werden und wenn die Mitglieder oder Gesellschafter bei Auflösung des Unternehmens und beim Ausscheiden nicht mehr als den Goldwert des eingezahlten Betrags zurückerhalten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge