Die Vorschriften der §§ 2 bis 6[1] [Bis 08.10.2013: 7] gelten für Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013. Anzuwenden ab 09.10.2013.

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